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# 117. Gesetz:Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (13. STLAO - Novelle)

# (XVII. GPStLT IA EZ 358/1 AB EZ 358/2)

# [CELEX-Nr.: 32013R0758, 32014L0027]

117. Gesetz vom 24. November 2015, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (13. STLAO - Novelle)

> Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015, – beschlossen:

> Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 59f Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“

2. Nach § 59f Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

3. § 59m Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 59l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nach § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 59l Abs. 4 oder § 59n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 59n Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 59n Abs. 3 eine Rückzahlungsverpflichtung der/des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

4. In § 59n Abs. 1 Z. 4 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)“ ersetzt.

5. In § 99 Abs. 3 Z. 6 wird in das Zitat „§ 123 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 123 Abs. 7“ und in Z. 7 wird das Zitat „§ 123 Abs. 2 Z. 3“ durch das Zitat „§ 123 Abs. 5“ ersetzt.

6. Nach § 99 Abs. 3 Z. 7 werden folgende Z. 8 bis Z. 10 angefügt:

7. In § 123 Abs. 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

8. § 123 Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis Abs. 6 ersetzt:

„(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe (Abs. 7).

(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

9. Der bisherige § 123 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und lautet der erste Satz wie folgt:

„Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach § 124 Abs. 2 und 4 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer handelt.“

10. § 124 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

11. § 124 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse oder wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(3) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgeberinnen/von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

12. § 124 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.“

13. § 124 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Verwendung zu erfolgen hat.“

14. § 124 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.“

15. § 127 Abs. 2 lautet:

„(2) Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

16. In § 127 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“

17. § 305 Abs. 1 lautet:

„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

18. Dem § 305 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S. 1, zu verstehen.“

19. In § 309 wird nach der Z. 34 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 35 angefügt:

20. Dem § 311 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung der 13. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 117/2015, treten in Kraft: