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# 118. Gesetz:Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz – StBAVLT-ZG und Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003

# (XVII. GPStLT RV EZ 282/1 AB EZ 282/4)

118. Gesetz vom 20. Oktober 2015 über den Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz – StBAVLT-ZG), und über die Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Gesetz vom 20. Oktober 2015 über den Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz – StBAVLT-ZG)

## § 1 {#art_1}

### Höhe des Zuschlags {#prov_hohe_des_zuschlags}

Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.

## § 2 {#art_2}

### Anteile der Gemeinden {#prov_anteile_der_gemeinden}

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.

(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.

(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

## § 3 {#art_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

## § 4 {#art_4}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

#### Artikel 2

#### Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003

> Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. §1 Abs. 2 lautet:

„(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

2. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2_2}

### Anmeldung {#prov_anmeldung}

Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Spielapparate auch der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.“

3. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Betreiber.“

4. In § 4 Abs. 5 Z. 1 wird der Verweis auf „Z. 2 bis 4“ durch den Verweis auf „ Z. 2 und 3“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 5 Z. 3 wird der „Strichpunkt“ durch einen „Punkt“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 5 Z. 4 entfällt.

7. In § 10 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2015 treten § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 und § 10 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“