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# 124. Verordnung:Änderung der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

124. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Dezember 2015, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015 geändert wird

> Auf Grund des § 46 und § 57c des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, wird verordnet:

> Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6, 7 und 8 lauten:

„(6) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.

(7) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.

(8) Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:

Kurz-bezeichnung:

Grad der Beeinträchtigung:

Art:

Euro:

II. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ

BT-TWS BHG

1.) leicht

TS

60,92

2.) mittel

TS

77,72

3.) hoch

TS

132,34

4.) höchst

TS

184,85

B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur

BT-TS BHG

3.) hoch

TS

149,15

4.) höchst

TS

201,66

C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining

EGH-AT BHG

TS

53,57

D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung)

EGH-WS BHG

TS

72,48

E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit

EGH-BETR

TS

48,32

V. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen

BT PSY

TS

97,54

B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik

EGH-Di PSY

PS

1.342,33

C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung

EGH-KF PSY

TS

73,28“

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

## „§ 11a {#art_11a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

„In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2015 tritt § 10 Abs. 6, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.“