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# 139. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010

# (XVII. GPStLT IA EZ 440/1 AB EZ 440/5)

139. Gesetz vom 15. Dezember 2015, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z. 19 lautet:

2. § 17a Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

(3) Pro Mitglied ist unter einem ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die/der (erste) Vizebürgermeister/in. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 lit. a nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied gemäß Abs. 2 kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen.“

3. § 18 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Regionalversammlung bzw. der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.

(4) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder.“

4. Nach § 67c wird folgender § 67d eingefügt:

## „§ 67d {#art_67d}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 139/2015 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_139_2015}

Die Vorgaben des § 17a Abs. 2 bis 4 sind im Regionalvorstand spätestens in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung umzusetzen.“

5. In § 68a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 139/2015 treten die Änderung des § 2 Abs. 1 Z. 19, des § 17a Abs. 2 bis 4 und des § 18 Abs. 3 und 4 sowie die Einfügung des § 67d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2015, in Kraft.“