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# 11. Verordnung:Festsetzung der Dienstzulage für Lehrende in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium

11. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 2016 über die Festsetzung der Dienstzulage für Lehrende in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium

> Auf Grund der § 232 Abs. 2 und § 266 Abs. 4 des Steiermärkischen Landes- Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014 wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Dienstzulage {#prov_dienstzulage}

(1) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen der Entlohnung der Entlohnungs-gruppe l1/Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnung der Entlohnungsgruppe l2a2/Entlohnungsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder § 300 Stmk. LDBR zu ermitteln.

(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L1/Gehaltsstufe 10 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L2a2/Gehaltsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder § 300 Stmk. LDBR zu ermitteln.

## § 2 {#art_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Die Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) Die Dienstzulage gebührt ab dem Schuljahr 2003/2004.