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# 9. Verordnung:Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

9. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 2016, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

> Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für

2. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 470,90 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:

Aufenthaltsdauer

Prozentsatz vom Basisbetrag

gerundeter Betrag in Euro

50

235,50

50

235,50

75

353,20

75

353,20

90

423,80

90

423,80

100

470,90

100

470,90

100

470,90

110

518,10

110

518,10

120

565,20

120

565,20

130

612,20

130

612,20“

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:

Gruppe

Betrag in Euro

GruppeI

34,30

GruppeII

65,70

GruppeIII

121,00

GruppeIV

254,50

GruppeV

419,00

GruppeVI

a)

583,70

b)

751,70

GruppeVII

905,90

GruppeVIII

a)

1 197,50

b)

1 647,30“

4. § 5 Abs. 7a lautet:

„(7a) Für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapien (ESWT) ist neben der Tagesgebühr eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 187,70 Euro zu verrechnen.“

5. In § 5 wird nach Abs. 7a folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Ausschließlich in Verbindung mit einer Katarakt-Operation ist für intravitreale operative Medikamentenabgaben (IVOM) eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 121,00 Euro zu verrechnen.“

6. § 5 Abs. 9 lautet:

„(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9 und 10 genannten Leistungen sowie die Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

20,60

für den 11. bis 20. Tag je

16,80

für den 21. bis 30. Tag je

14,20

ab dem 31. Tag je

10,50

7. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Leistungen auf den nicht operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9 und 10 genannten Leistungen sowie Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

32,10

für den 11. bis 20. Tag je

25,80

ab dem 21. Tag je

16,20

(3) Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der Herz-Lungen-Maschine unterzogen werden, ist neben der Tagesgebühr ein Pauschalbetrag (Herzpauschale) zu verrechnen. Diese Herzpauschale beträgt 858,80 Euro.“

8. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Labor/Pathologiepauschale beträgt je Fall 128,20 Euro.“

9. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede im Interesse der Patientin/des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch eine/einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Ärztin/Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 32,50 Euro.“

10. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die auf die Arztgebühren entfallenden Anteile an den strahlentherapeutischen Leistungen werden im Anhang B angeführt, wobei der Geldwert der einzelnen Punkte für die strahlentherapeutischen Leistungen 0,1122 Euro beträgt. Werden derartige Leistungen nicht von einer Fachärztin/einem Facharzt (Fachärztin/Facharzt für Radiologie, Fachärztin/Facharzt für Medizinische Radiologie Diagnostik, Fachärztin/Facharzt für Strahlentherapie Radioonkologie) erbracht, so verringert sich die zu verrechnende Arztgebühr um 10 Prozent.“

11. § 9 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 268,60 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(6) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 585,60 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“

12. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung

Betrag in Euro

29,80

26,00

81,40

64,20

6,60

81,40

64,20

481,60

481,60

862,60

862,60

862,60

862,60

962,90

962,90

13. Dem § 15a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2016 treten § 3 Abs. 2 und 6, § 5 Abs. 1, 7a, 7b und 9, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 10 Abs. 1 sowie die Anhänge C, D und E mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

14. Anhang C lautet:

### „Anhang C {#prov_anhang_c}

#### Arztgebühren für diagnostische und therapeutische Leistungen mit radioaktiven Stoffen

Gruppe 00.00: pro Untersuchung

€

20,30

Gruppe 10.00: pro Untersuchung

€

37,60

Gruppe 20.00: pro Untersuchung

€

77,70

Gruppe 30.00: pro Untersuchung

€

128,70

2. Lokalisation und Dosisbestimmung

Lokalisation und Dosimetrie; pro erforderlicher Dosisbestimmung, einmal pro Serie

€

68,00

€

102,30

3. Lokalbehandlung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen

€

8,80

€

17,30

€

31,00

€

16,10

€

31,00

€

40,70

€

7,00

€

16,10

€

5,70“

15. Anhang D lautet:

### „Anhang D {#prov_anhang_d}

#### Arztgebühren für Sonderleistungen auf dem Gebiete der Zahnheilkunde

A) konservierend:

€

14,00

€

8,80

€

26,30

€

19,70

€

12,30

€

6,90

€

19,30

€

26,30

€

11,00

€

75,20

€

52,70

€

105,40

€

12,90

€

18,40

€

43,40

€

27,00

€

40,10

€

71,70

€

11,00

€

24,70

B) Prothetik:

€

16,80

€

89,80

€

34,70

€

16,80

€

12,60

€

32,30

€

34,70

€

46,70

€

55,70

€

89,90

€

40,90

€

52,30

€

67,90

€

60,20

€

74,50

€

229,30

€

60,50

€

65,80

€

150,10

€

238,60

€

138,90

€

48,10

€

24,50

€

44,60

€

299,20

€

179,90

€

299,00

€

223,70

€

149,90

€

238,60

€

41,90

€

44,80

€

16,80

€

24,10

Die oben genannten Gebührensätze für technische Gold- und Stahlarbeiten verstehen sich ohne Kosten für das angewendete Edelmetall; diese sind gesondert in Rechnung zu stellen.

€

24,10

€

60,20

€

56,50

€

57,50

€

134,10

€

119,50

Werden Leistungen in mehreren Sitzungen erbracht, so gelten die Gebühren für die ganze Behandlungsdauer (z. B. Gesichtsprothese).“

16. Anhang E lautet:

### „Anhang E {#prov_anhang_e}

#### Arztgebühren für bildgebende Diagnostik

€

13,20

€

26,60

€

39,80

€

81,60

€

41,80

€

101,50

€

117,40

€

117,40

(1) Die Tarifposition Ia ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(2) Die Tarifposition Ib ist pro Fall und Aufenthalt maximal drei Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(3) Die Tarifposition Ic ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(4) Die Tarifposition II ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(5) Die Tarifpositionen IIIa und IIIb sind pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(6) Die Tarifposition IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(7) Die Tarifposition V ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist: