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# 20. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes (RDG-Novelle 2015)

# (XVII. GPStLT RV EZ 418/1 AB EZ 418/2)

20. Gesetz vom 15. Dezember 2015, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird (RDG-Novelle 2015)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2016 9,00 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.“

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 20/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“