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# 22. Verordnung:Änderung der Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe

22. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2016, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 185/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung betreffend die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 150/2014 wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 entfallen die Absätze 6 und 7.

2. Die Anlagen 5 bis 8 treten außer Kraft.

3. Dem § 12a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2016 tritt § 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2016, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 5 bis 8 außer Kraft.“