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# 32. Verordnung:Änderung der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015

32. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2016, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015 geändert wird

> Auf Grund des § 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, wird verordnet:

> Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 8 lautet:

„(8) Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:

Kurz-bezeichnung:

Grad der Beeinträchtigung:

Art:

Euro:

II. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ

BT-TWS BHG

1.) leicht

TS

61,66

2.) mittel

TS

78,67

3.) hoch

TS

133,95

4.) höchst

TS

187,11

B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur

BT-TS BHG

3.) hoch

TS

150,97

4.) höchst

TS

204,12

C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining

EGH-AT BHG

TS

54,22

D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung)

EGH-WS BHG

TS

73,36

E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit

EGH-BETR

TS

48,91

V. Teilstationäre LA:

A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen

BT PSY

TS

98,73

B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik

EGH-Di PSY

PS

1.359,65

C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung

EGH-KF PSY

TS

74,14“

2. Der Text des bisherigen § 11a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2016 treten § 10 Abs. 8 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2016 in Kraft.“

3. Die Anlage 2 (Entgeltkatalog) und die Anlage 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.