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# 42. Verordnung:Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

# [CELEX-Nr.: 32014L0027, 32004L0037]

42. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 2016 mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000 – (St.-BSG), LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014 wird verordnet:

> Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2014 wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

## „§ 13 {#art_13}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung (KennV) {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_uber_sicherheits_und_gesundheitsschutz_kennzeichnung_kennv}

§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils

In § 28 Abs. 1 Z. 2 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 101/1997“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 184/2015“ ersetzt.

In § 28 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 256/2009“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 324/2014“ ersetzt.

In § 28 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 33/2012“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 77/2014“ ersetzt.

§ 28 Abs. 1 Z. 9 lautet:

In § 28 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 33/2012“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 52/2016“ ersetzt.

§ 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch Abschnitt 4 wird die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 92/58/EWG, ABl. L 245 vom 26. August 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EC des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014, umgesetzt.“

Dem § 31a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2016 treten § 13, § 28 Abs. 1 Z. 2, Z. 4, Z. 5 und Z. 9, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2016, in Kraft.“