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# 52. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

52. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2016, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2015, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. § 7 Abs. 9 letzter Satz lautet:

„Ab diesem Zeitpunkt sind die Förderungsmittel, die ab Zuzählung mit einem Prozent, bei Förderungen von Mietwohnungen gemäß Abs. 2 lit. b mit einem dreiviertel Prozent jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen.“

2. Dem § 7 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Bei Förderungen von Mietwohnungen gemäß Abs. 2 lit. b kann der Rückzahlungszeitraum auf maximal 30 Jahre erstreckt werden. Grundlage für die Streckung ist unter Berücksichtigung der Verzinsung der aushaftende Betrag zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginnes.“

#### Artikel 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2016 in Kraft.