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# 55. Gesetz:Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

# (XVII. GPStLT RV EZ 539/1 AB EZ 539/4)

55. Gesetz vom 15. März 2016, mit dem das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 wird der Betrag „2.451,49“ durch den Betrag „2.480,91“ ersetzt.

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“