/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160527_57/image001.jpg

# 57. Gesetz:Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

# (XVII. GPStLT RV EZ 590/1 AB EZ 590/4)

# [CELEX-Nr.: 31992L0042, 32008L0028, 31999L0032, 32012L0033, 32004L0038, 32005L0036, 32013L0055, 32006L0123, 32009L0125, 32012L0027, 32009L0142, 32010L0031]

57. Gesetz vom 10. Mai 2016 über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, die Errichtung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von Heizungsanlagen.

## § 2 {#art_2}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

## § 3 {#art_3}

### Verordnungen der Landesregierung {#prov_verordnungen_der_landesregierung}

(1) Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

3.

#### 2. Abschnitt

#### Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

## § 4 {#art_4}

### Voraussetzungen {#prov_voraussetzungen}

(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

(2) Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

## § 5 {#art_5}

### Nachweis der Voraussetzungen {#prov_nachweis_der_voraussetzungen}

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist, soweit die Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer akkreditierten Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine Zusammenfassung zu enthalten, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (§ 4) einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen anderen Bauteilen die Anforderungen des § 4 erfüllen muss.

(2) Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung). Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei heranzuziehen.

(3) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen ist unter den in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.

(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 4 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch akkreditierte Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(6) Dem Original-Prüfbericht ist – wenn dieser nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.

## § 6 {#art_6}

### Typenschild {#prov_typenschild}

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

(3) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von § 5 Abs. 4 bzw. 5 muss lediglich Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.

## § 7 {#art_7}

### Technische Dokumentation {#prov_technische_dokumentation}

(1) Die technische Dokumentation der Herstellerin/des Herstellers oder der Importeurin/des Importeurs hat zu enthalten:

(2) Der technischen Dokumentation ist – wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.

(3) Die/Der über die Kleinfeuerung Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.

## § 8 {#art_8}

### Konformitätsnachweisverfahren {#prov_konformitatsnachweisverfahren}

(1) Bei Kleinfeuerungen nach § 4 Abs. 2 ist die Einhaltung der festgelegten Wirkungsgrade vor deren Inverkehrbringen zu erbringen durch

(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle (§ 2 Z 7 ) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der betreffenden Kleinfeuerung oder eines Bauteiles derselben, das für die Produktion repräsentativ ist, den in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin/dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Die Herstellerin/Der Hersteller muss ihren/seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch eine Vertretungsperson, die ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung durch die benannte Stelle mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt, so hat auf Antrag der Herstellerin/des Herstellers oder deren/dessen Vertretungsperson die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.

(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Kleinfeuerung oder Bauteile von Kleinfeuerungen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die festgelegten Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.

## § 9 {#art_9}

### CE-Kennzeichnung {#prov_ce_kennzeichnung}

(1) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen bescheinigt.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung für Bauteile der Kleinfeuerung wird die Konformität des Bauteiles mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt.

(3) Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson hat an der Kleinfeuerung oder am entsprechenden Bauteil der Kleinfeuerung auf Grund der Konformitätserklärung (§ 8 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen. Die CEKennzeichnung muss jeweils dem Muster des Anhanges III der Richtlinie 2009/125/EG bzw. der Richtlinie 2009/142/EG entsprechen.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen die Lesbarkeit und Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

#### 3. Abschnitt

#### Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

## § 10 {#art_10}

### Errichtung und Ausstattung {#prov_errichtung_und_ausstattung}

(1) Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.

(2) Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

(3) Die Dimensionierung von Feuerungsanlagen hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

(4) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

(5) Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

(6) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der/dem Verfügungsberechtigten oder von der/dem gewerberechtlich befugten Unternehmerin/Unternehmer, die/der die Anlage errichtet oder geändert hat, innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form schriftlich anzuzeigen; ebenso die dauerhafte Stilllegung einer solchen Anlage. Die Neuaufstellung oder das Vorhandensein eines Raumheizgerätes ist im Anlagendatenblatt zu vermerken. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

## § 11 {#art_11}

### Vorkehrungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste {#prov_vorkehrungen_gegen_betriebsbereitschaftsverluste}

Wärmeerzeuger von Zentralheizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszustatten.

## § 12 {#art_12}

### Regelung der Feuerungsleistung {#prov_regelung_der_feuerungsleistung}

(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

(2) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in Betriebsbereitschaft befindlichen Wärmeerzeugern verhindern.

## § 13 {#art_13}

### Messöffnungen für Abgaskontrollen {#prov_messoffnungen_fur_abgaskontrollen}

(1) Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 22 herzustellen.

(2) Bei

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfprotokoll zu dokumentieren.

## § 14 {#art_14}

### Ableitung der Abgase {#prov_ableitung_der_abgase}

Beim Anschluss von Feuerungsanlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung an Abgasanlagen sind im Falle des Betriebes mit festen oder flüssigen Brennstoffen bzw. über Gebläsebrenner mit gasförmigen Brennstoffen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Begrenzung des Unterdruckes bei der Ableitung der Abgase einzubauen. Soweit in Sonderfällen bei Feuerungsanlagen sicherheitstechnische oder feuerungstechnische Erfordernisse entgegenstehen, sind Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.

## § 15 {#art_15}

### Steuerung der Wärmeabgabe {#prov_steuerung_der_warmeabgabe}

Eine zentrale Wärmeversorgung ist mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die

## § 16 {#art_16}

### Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches {#prov_einbau_von_geraten_zur_feststellung_des_warmeverbrauches}

(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist möglichst nahe zur Versorgungseinheit mindestens ein geeichter Wärmezähler anzubringen.

## § 17 {#art_17}

### Heizlastberechnung {#prov_heizlastberechnung}

Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ist durch eine entsprechende Heizlastberechnung sicherzustellen, dass die Nennwärmeleistung die zu erwartende Heizlast des Gebäudes nicht oder nur geringfügig überschreitet.

#### 4. Abschnitt

#### Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

## § 18 {#art_18}

### Betriebsvorschriften {#prov_betriebsvorschriften}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes hat dafür zu sorgen, dass die Anlage entsprechend diesem Gesetz und gemäß der nach § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnungen betrieben und instandgehalten wird.

(2) Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ist die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.

(3) Außerhalb der Heizperiode dürfen Anlagen zur Nutzwassererwärmung nur dann über Feuerungsanlagen ab 8 kW versorgt werden, wenn die Nutzwassererwärmung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennwärmeleistung beansprucht oder durch spezielle Ausstattung ein ähnlich hoher Wirkungsgrad wie beim Betrieb für die Raumwärmeversorgung erreicht wird.

(4) Feuerungsanlagen dürfen nur mit den am Typenschild (§ 6) angeführten Brennstoffen betrieben werden. Sofern bei bestehenden Anlagen diese Angabe am Typenschild nicht enthalten ist, dürfen sie nur mit den von der Herstellerin/dem Hersteller zugelassenen Brennstoffen betrieben werden.

(5) Feuerungsanlagen, die vor 2002 errichtet worden sind, dürfen nur mit den in der Bedienungsanleitung, der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder in anderen Angaben der Herstellerin/des Herstellers angeführten Brennstoffen betrieben werden.

(6) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungen sind möglichst kurz zu halten.

#### 5. Abschnitt

#### Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen

## § 19 {#art_19}

### Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken {#prov_uberprufung_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken}

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung– FAV sinngemäß anzuwenden.

## § 20 {#art_20}

### Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme {#prov_uberprufung_bei_der_erstinbetriebnahme}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob

(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

## § 21 {#art_21}

### Wiederkehrende Überprüfung {#prov_wiederkehrende_uberprufung}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:

(3) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.

(4) Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

## § 22 {#art_22}

### Außerordentliche Überprüfung {#prov_au_erordentliche_uberprufung}

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen durch äußere Anzeichen (zB. Rauchentwicklung) gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen und/oder die Nichteinhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Grenzwerte vermuten lassen, hat die/der Verfügungsberechtigte die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen einfachen Überprüfung zu entsprechen.

## § 23 {#art_23}

### Mängelbehebung {#prov_mangelbehebung}

(1) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Die/Der Prüfberechtigte hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 neuerlich eine in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durchzuführen und die angeordnete ordnungsgemäße Mängelbehebung zu kontrollieren.

(3) Ergibt die neuerliche Überprüfung nach Abs. 2, dass die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Anforderungen durch eine Wartung oder Reparatur nicht eingehalten werden können, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteiles davon, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist zur Mängelbehebung auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

(4) Die/Der Prüfberechtigte ist verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu verständigen, wenn sie/er

(5) Die Behörde hat der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 4 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 überprüft und bestätigt wurde. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der/des Verfügungsberechtigten der Anlage anzuordnen und gegebenenfalls sofort durchführen zu lassen.

## § 24 {#art_24}

### Inspektion von Heizungsanlagen {#prov_inspektion_von_heizungsanlagen}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage mit einem Kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW ist verpflichtet, die zugänglichen Teile gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26 unterziehen zu lassen.

(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten gemäß § 26 ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

#### 6. Abschnitt

#### Prüfberechtigte

## § 25 {#art_25}

### Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen {#prov_fachliche_qualifikation_fur_die_durchfuhrung_von_uberprufungen}

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraft-werken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Prüfberechtigte herangezogen werden:

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Prüfberechtigte herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüforgane müssen

## § 26 {#art_26}

### Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen {#prov_fachliche_qualifikation_fur_inspektionen_bei_heizungsanlagen}

Zur Inspektion von Heizungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur unabhängige Prüfberechtigte gemäß § 25 herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 erfüllen und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

## § 27 {#art_27}

### Qualitätssicherung {#prov_qualitatssicherung}

(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und –personen gemäß § 25 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 26 setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Prüfberechtigten, die ihren Sitz oder Niederlassung in der Steiermark haben, einschließlich der von ihnen genannten Prüforgane, mit einer Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zu führen. Das aktualisierte Verzeichnis ist von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.

(3) Die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist vom Prüfberechtigten unter Anschluss von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen nach Abs. 4 bei der Landesregierung zu beantragen.

(4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 25 Abs. 4 und § 26 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn

(5) Als Prüfberechtigte im Sinn des Abs. 1 gelten auch jene Fachunternehmen und –personen, denen in einem anderen Bundesland durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.

(6) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und die Inspektion von Heizungsanlagen darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zur/zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(7) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(8) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und zur Inspektion von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und –personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane

(9) Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 25 Abs. 4 und § 26 eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung in Abständen von längstens drei Jahren zu absolvieren.

(10) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 9 zu organisieren.

(11) Der Landesregierung sind die Zeugnisse bzw. Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen hervorgeht, vorzulegen und auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(12) Prüfberechtigte, die

(13) Prüforgane, die ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 9 nicht nachgekommen sind, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist erst nach Vorlage des Nachweises der Absolvierung einer Fortbildung gemäß Abs. 9 möglich.

## § 28 {#art_28}

### Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_auslandischer_berufsqualifikationen}

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl.) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

#### 7. Abschnitt

#### Überwachung und Datenerfassung

## § 29 {#art_29}

### Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung {#prov_uberwachung_des_inverkehrbringens_untersagung}

(1) Die Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Behörde hat der Händlerin/dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen § 4 in Verkehr gebracht werden oder gegen die §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 4 verstoßen wird.

(4) Abs. 3 gilt nicht für jene Feuerungsanlagen, die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterliegen.

## § 30 {#art_30}

### Überwachung des Betriebes {#prov_uberwachung_des_betriebes}

(1) Organe der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts zu überprüfen. Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen und Bauteile von Feuerungsanlagen sowie Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(3) Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Die für die Überwachung der Feuerungsanlage anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Feuerungsanlage nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

## § 31 {#art_31}

### Überwachung der Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen {#prov_uberwachung_der_durchfuhrung_von_uberprufungen_und_inspektionen}

(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß §§ 20 und 21 sowie die Kontrolle der Durchführung der regelmäßigen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.

(2) Ist keine Überprüfung bzw. Inspektion durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle die/den Verfügungsberechtigte/n der Anlage über die erforderlichen Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtungen schriftlich zu informieren. Erbringt die/der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen ab der Information den Nachweis der Überprüfung bzw. der Inspektion an die Überwachungsstelle nicht, so hat diese die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Die Behörde hat die Überprüfung durch Prüfberechtigte nach § 25 bzw. die Inspektion durch Prüfberechtigte nach § 26 auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten anzuordnen.

(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach §§ 29 bis 31 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

## § 32 {#art_32}

### Datenerfassung in der Heizungsanlagendatenbank {#prov_datenerfassung_in_der_heizungsanlagendatenbank}

(1) Die Prüfberechtigten gemäß §§ 25 und 26 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und jedes Inspektionsberichtes (§ 24) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (§§ 10 Abs. 6 und 36 Abs. 1 und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter und die Daten der/des Prüfberechtigten und der Überwachungsstelle automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energie- und umweltpolitischer Ziele notwendig ist.

(3) Ein Online-Zugriff auf die Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter ist zulässig

## § 33 {#art_33}

### Unabhängiges Kontrollsystem {#prov_unabhangiges_kontrollsystem}

(1) Die Kontrolle der Inspektionsberichte nach § 24 Abs. 2 obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Inspektionsberichte unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Inspektionsberichtes Mängel, hat die Landesregierung die/den Prüfberechtigte/n zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt die/der Prüfberechtigte trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung der/dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

#### 8. Abschnitt

#### Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 34 {#art_34}

### Behörden; eigener Wirkungsbereich {#prov_behorden_eigener_wirkungsbereich}

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 35 {#art_35}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu ahnden.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

## § 36 {#art_36}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

(1) Sofern für bestehende Anlagen, ausgenommen für Raumheizgeräte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt vorliegt, hat die /der Prüfberechtigte (§ 25) bei der nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach § 21 ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 festgelegten Art bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen und ist von der/dem Prüfberechtigten ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen.

(3) Die Anlagendatenblätter gemäß Abs. 1 und 2 sind von der/dem Prüfberechtigten der Überwachungsstelle zu übermitteln. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 5 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in der geltenden Fassung eingetragen sind, aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des § 27 Abs. 1. Die Zuweisung einer Prüfnummer ist bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des § 27 Abs. 1 erster Satz.

## § 37 {#art_37}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

## § 38 {#art_38}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/492/A).

## § 39 {#art_39}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

## § 40 {#art_40}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz – FAnlG, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.