/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160601_58/image001.jpg

# 58. Verordnung:Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

# [CELEX-Nr.: 31992L0042, 32008L0028, 31999L0032, 32012L0033, 32010L0031, 32009L0142, 32013R0813, 32013R0814, 32009L0125]

58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2016, mit der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen sowie für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken festgelegt werden (Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016)

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

## § 1 {#art_1}

### Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen {#prov_emissionsgrenzwerte_fur_das_inverkehrbringen}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

> Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

> fossile Brennstoffe

Raumheiz-

geräte

Zentral-

heizgeräte

unter 50 kW Nennwärme-

leistung

ab 50 kW Nennwärme-leistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärme-leistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

Raumheiz-geräte

Holzpellets Zentralheiz-geräte

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläse-

brenner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

## § 2 {#art_2}

### Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen {#prov_wirkungsgradanforderungen_fur_das_inverkehrbringen}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder

standardisierte biogene Brennstoffe

80

Mindestwirkungsgrad in %

a) Herde

73

b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe

der Nennwärmeleistung :

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

## § 3 {#art_3}

### Prüfbedingungen {#prov_prufbedingungen}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin/ dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

#### 2. Abschnitt

#### Anforderungen an Brennstoffe

## § 4 {#art_4}

### Zulässige Brenn- und Kraftstoffe {#prov_zulassige_brenn_und_kraftstoffe}

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

Anforderungen

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas

Flüssiggas

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei(KN Code 27101943)*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Heizöl leicht (HL) (KN Code 27101964)**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Dieselkraftstoff

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene Brennstoffe

Stückholz und Rinde

Holzhackgut

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts

Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisierte biogene Brennstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

## § 5 {#art_5}

### Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen {#prov_ermittlung_des_heizwertspezifischen_schwefelgehaltes_in_festen_fossilen_brennstoffen}

(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:

Gesamtschwefelgehalt (Sges.),Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.)

DIN 51724-1

Veraschung der Brennstoffprobe

DIN 51719

Berechnung des Heizwertes (Hu)

DIN 51900 -1

(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:

Sheizwertspezifisch/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160601_58/image002.png

mit /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160601_58/image003.png

und/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160601_58/image004.png

#### 3. Abschnitt

#### Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

## § 6 {#art_6}

### Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste {#prov_emissionsgrenzwerte_und_abgasverluste}

(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

(2) Die Abgasverluste in diesem Abschnitt sind nach folgender Formel zu errechnen:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160601_58/image005.png

Tabelle: Brennstoffspezifische Faktoren (Interpolation möglich):

Brennstoff

Brennstoffspezifische Faktoren

Biomasse

Wassergehalt

0%

10%

20%

30%

40%

50%

A2

0,6572

0,6682

0,6824

0,7017

0,7290

0,7709

B

0,0093

0,0107

0,0125

0,0149

0,0183

0,0235

Braunkohle

A2

0,6717

0,6809

0,6936

0,7070

0,7281

B

0,0073

0,0084

0,0097

0,0115

0,0140

Steinkohle und Koks

Wassergehalt

0%

5%

10%

15%

20%

A2

0,6901

0,6932

0,6967

0,7006

0,7050

B

0,0054

0,0057

0,0061

0,0065

0,0069

Flüssige Brennstoffe

Heizöl

Extra leicht

Leicht

Mittel

Schwer

A2

0,6642

0,6655

0,6687

0,6736

B

0,0086

0,0082

0,0079

0,0076

Flüssige Biobrennstoffe

A2

0,6553

B

0,0080

Gasförmige

Gasart

Erdgas H

Propan

Butan

A2

0,6440

0,6335

0,6247

B

0,0111

0,0092

0,0089

## § 7 {#art_7}

### Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW {#prov_feuerungsanlagen_mit_einer_nennwarmeleistung_unter_50_kw}

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

## § 8 {#art_8}

### Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung {#prov_feuerungsanlagen_ab_50_kw_nennwarmeleistung}

(1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW bis unter 1 MW Nennwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Parameter:

bis 2 MW

Grenzwerte: größer 2 MW

Abgasverlust (%)

10

-

Staub (mg/m³)

-

50

Rußzahl

1

1

CO (mg/m³)

100

80

NOx (mg/m³)

450

350

SO2 (mg/m³)

170

170

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

## § 9 {#art_9}

### Blockheizkraftwerke {#prov_blockheizkraftwerke}

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 – 2,5

2,5

Boschzahl

3

–

–

Staub (mg/m³)

–

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2,5

2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

–

150

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

#### 4. Abschnitt

#### Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen

## § 10 {#art_10}

### Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken {#prov_errichtung_und_uberprufung_von_feuerungsanlagen_und_blockheizkraftwerken}

(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllen.

(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StFanlG 2016 ausgenommen sind:

## § 11 {#art_11}

### Einfache Überprüfung {#prov_einfache_uberprufung}

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung (§ 12) durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2–Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß der Anlage 2 zu erstellen.

(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 1 StFanlG 2016 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Heizungsanlage hinzuweisen.

## § 12 {#art_12}

### Umfassende Überprüfung {#prov_umfassende_uberprufung}

(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 11 nicht erforderlich.

(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.

(6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StFanlG 2016 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Heizungsanlage hinzuweisen.

## § 13 {#art_13}

### Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen {#prov_regelma_ige_inspektion_von_heizungsanlagen}

(1) Eine regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) dahin gehend zu prüfen, ob

(3) Bei Heizungsanlagen, bei denen ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist, verlängern sich die in Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre.

(4) Die erstmalige Inspektion bei Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW ist innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

## § 14 {#art_14}

### Anforderungen an Messgeräte {#prov_anforderungen_an_messgerate}

Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

## § 15 {#art_15}

### Unabhängiges Kontrollsystem {#prov_unabhangiges_kontrollsystem}

Die Daten des Inspektionsberichtes gemäß Anlage 3 sind automationsunterstützt gemäß § 32 StFanlG 2016 zu verarbeiten und der Landesregierung zu übermitteln.

#### 5. Abschnitt

#### Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen

## § 16 {#art_16}

### Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen {#prov_verbot_von_festbrennstoffzweitheizungen}

(1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primärheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeiträumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz besteht aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg.

(2) Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der in Abs. 3 angeführten Messstationen überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ PM10 nicht überschritten wird.

(3) Zur Bestimmung der PM10-Belastung sind die Messwerte folgender Stationen des steirischen Immissionsmessnetzes heranzuziehen: Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries.

(4) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über das bevorstehende Verbot sowie über dessen Aufhebung zu informieren. Die Information hat jedenfalls regelmäßig und wiederholend zu erfolgen. Als Mittel der Verlautbarung können beispielsweise auch elektronische Medien gewählt werden.

(5) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ortsfest gesetzte Speicheröfen (Kachelöfen).

#### 6. Abschnitt

#### Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 17 {#art_17}

### Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen {#prov_ubergangsbestimmung_fur_bestehende_anlagen}

(1) Auf Blockheizkraftwerke, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des § 9 nicht anzuwenden.

(2) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 3 bis 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV erforderlich.

(4) Für bestehende Heizungsanlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion nach § 5a der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung, in der Fassung LGBl Nr. 13/2011 unterzogen wurden, berechnet sich die Frist für die nächste Inspektion nach dem Kalenderjahr, in dem die einmalige Inspektion durchgeführt wurde.

(5) Die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe gemäß § 4 gelten für ab Inkrafttreten der Verordnung neu angelieferte bzw. eingelagerte Brennstoffe. Lagerbestände müssen spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung die Anforderungen des § 4 erfüllen. Bei festen nicht standardisierten biogenen Brenn- und Kraftstoffen gemäß § 4 ist der zulässige Gesamtchlorgehalt spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

## § 18 {#art_18}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

(1) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

## § 19 {#art_19}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/493/A).

## § 20 {#art_20}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.

(2) § 1 Z 1 bis Z 4 treten im Hinblick auf die NOx –Werte mit Ablauf des 26. September 2018 außer Kraft.

(3) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten sowie von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, jeweils Anhang II, ABl. Nr. L 239, S. 136 und 162;

## § 21 {#art_21}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordung, LGBl. Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2011 außer Kraft.