/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160606_60/image001.jpg

# 60. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 (StPOG-Novelle 2016)

# (XVII. GPStLT RV EZ 696/1 AB EZ 696/4)

60. Gesetz vom 10. Mai 2016, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2016)

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, beschlossen:

> Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1b Abs. 1 erster Satz lautet:

„In den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 können Sprachförderkurse ab einer Zahl von acht Kindern eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülerinnen und Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.“

2. § 4 Abs. 2a lautet:

„(2a) An ganztägigen Schulformen ist für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin oder ein Lehrer bzw. eine Erzieherin oder ein Erzieher vorzusehen. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeignete Personen zu bestellen. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.“

3. Dem § 11c Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprachen und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden.“

4. § 13 Abs. 2 lit. i lautet:

5. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sondererziehungsschule und einer Heilstättenschule zehn und die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 13 nicht übersteigen.“

6. § 16 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die MindestschülerInnenzahl zur Errichtung der ersten Gruppe in der Tagesbetreuung beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vier; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule sowie einer Sondererziehungsschule fünf und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule sieben. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Standort sind die KlassenschülerInnenhöchstzahlen gemäß § 15 Abs. 1, die nicht überschritten werden sollen, maßgeblich. Bei Unterschreiten der gesetzlichen Mindestzahl während des Schuljahres entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der SchülerInnengruppe auf Antrag des Schulerhalters.“

7. Dem § 26 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung der StPOG-Novelle 2016, LGBl. Nr. 60/2016, treten in Kraft: