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# 66. Gesetz:Änderung des Gesetzes über die Patientenentschädigung

# (XVII. GPStLT IA EZ 540/1 AB EZ 540/3)

66. Gesetz vom 19. April 2016, mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2012, wird geändert wie folgt:

1. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „22.000“ durch den Betrag „35.000“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 bis 6a lauten:

„(1) Die Patienten-Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:

(2) Der Patienten-Entschädigungskommission gehören folgende Mitglieder an:

(2a) Dem Mitglied nach Abs. 2 Z. 4 kommt kein Stimmrecht zu. Es nimmt an den Sitzungen mit beratender Funktion teil.

(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied während der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Amtsdauer unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise zumindest ein gleich qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit vertritt. Die Abs. 2a und 3 und sowie 5 bis 7 gelten auch für die Ersatzmitglieder.

(5) Die Mitglieder haben die Geschäfte nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterzuführen, längstens aber ein halbes Jahr.

(6) Die Landesregierung kann Mitglieder ihrer Funktion entheben, wenn die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Funktion nicht gewährleistet ist oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(6a) Bei der Bestellung und Enthebung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist die Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft zu hören.“

3. § 5 lautet:

## „§ 5 {#art_5}

### Entschädigungsverfahren {#prov_entschadigungsverfahren}

(1) Die Patientenentschädigungskommission entscheidet über schriftliches Ansuchen von Patientinnen/Patienten bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern auf Gewährung einer Entschädigung. Das Ansuchen ist binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden der/dem Geschädigten bekannt wurde, zu stellen.

(2) Ein Ansuchen kann jedoch auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftig abgeschlossenem Zivilgerichtsverfahren gestellt werden, wenn im Urteil zum Ausdruck kommt, dass die Haftung für einen Behandlungsschaden nicht oder nicht eindeutig gegeben ist und dies zur Klagsabweisung geführt hat; dies gilt auch für gleichartige Entscheidungen der Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark.

(2a) Dem Ansuchen sind jedenfalls anzuschließen:

(3) Ein Ansuchen auf Patientenentschädigung ist nicht zu behandeln, solange in derselben Sache ein Zivilgerichtsverfahren oder ein Verfahren bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark anhängig ist.

(4) Patientenentschädigung steht insoweit nicht zu, als ein von den Schlichtungsstellen der Ärztekammer für Steiermark, von privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftiges Urteil des Zivilgerichtes zuerkannter Schadenersatzanspruch die nach Auffassung der Patienten-Entschädigungskommission zu leistende Patientenentschädigung abdeckt.

(5) Wer nach der Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter erhält, ist verpflichtet, die Patienten-Entschädigungskommission darüber zu informieren und die erhaltene Patientenentschädigung zurückzuzahlen, soweit sie von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.

(6) Die Patienten-Entschädigungskommission hat über ein Ansuchen möglichst rasch, längstens binnen eines Jahres und unter Anhörung der/des Ansuchenden zu entscheiden; ihre Entscheidungen unterliegen keiner Anfechtung im Gerichts- oder Verwaltungsweg.“

4. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die/Der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit einzuberufen und zu leiten. Bei Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.“

5. § 6 Abs. 2a entfällt.

6. § 7 lautet:

## „§ 7 {#art_7}

### Vorsitz {#prov_vorsitz}

Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der im § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben. Sie/Er vertritt den Fonds nach außen.“

7. § 8 lautet:

## „§ 8 {#art_8}

### Aufsicht der Landesregierung und Kontrolle des Landesrechnungshofes {#prov_aufsicht_der_landesregierung_und_kontrolle_des_landesrechnungshofes}

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung dahingehend, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Fonds ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass der Gebarungsprüfung in sämtliche Geschäftsstücke unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Einsicht zu gewähren.

(3) Der Fonds unterliegt der Kontrolle des Landesrechnungshofes.“

8. § 10 lautet:

## „§ 10 {#art_10}

### Verwendung personenbezogener Daten {#prov_verwendung_personenbezogener_daten}

Die Patienten-Entschädigungskommission ist ermächtigt, die Daten von Personen, die um Entschädigung nach diesem Gesetz ansuchen, automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Sie hat dabei auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.“

9. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Personenbezogene Daten wie etwa solche nach § 36 StKAG dürfen nur entsprechender Zustimmung nach § 5 Abs. 2a Z. 2 übermittelt werden.“

10. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 6a, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 8, § 10 und § 11 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juni 2016, in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2a außer Kraft.“