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# 76. Verordnung:Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

# CELEX-Nr.: 32014L0027, 31994L0033, 32008R1272

76. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2016, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 geändert wird

> Auf Grund des § 142 und § 162 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag „§ 10 Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Eintrag „§ 10 EU-Recht“ ersetzt.

b) Nach dem Eintrag „§ 11 Inkrafttreten“ werden die Einträge „§ 11a Inkrafttreten von Novellen“ und „§ 11b Übergangsbestimmungen“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

3. In § 2 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 4 und erhält die bisherige Z 5 die Ziffernbezeichnung „4“.

4. In § 2 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 3 Z 1 STLAO. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 und 2 STLAO:

6. § 9 und § 10 lauten:

## „§ 9 {#art_9}

### Verweise {#prov_verweise}

Verweise in dieser Verordnung auf Bundgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

## § 10 {#art_10}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.“

7. Der Text des § 11a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 bis 4, § 9, § 10, § 11a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.“

8. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

## „§ 11b {#art_11b}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben: