/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160726_97/image001.jpg

# 97. Gesetz:Änderung des Stmk. Buschenschankgesetzes 1979 (Buschenschankgesetz-Novelle 2016)

# (XVII. GPStLT RV EZ 978/1 AB EZ 978/3)

97. Gesetz vom 5. Juli 2016, mit dem das Gesetz über den Ausschank von selbst erzeugtem Wein und Obstwein (Stmk. Buschenschankgesetz 1979) geändert wird (Buschenschankgesetz-Novelle 2016)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Gesetz über den Ausschank von selbst erzeugtem Wein und Obstwein in Buschenschänken (Stmk. Buschenschankgesetz 1979), LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Unter selbst erzeugtem Wein im Sinne des Abs. 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingtem Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus der Weinbauregion Steiermark stammen. Die Landesregierung kann im Falle eines drohenden schwerwiegenden Ernteausfalls durch Verordnung festlegen, dass auch Trauben im ernteausfallsbedingtem Umfang aus anderen Bundesländern zeitlich begrenzt zugekauft werden können.“

2. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung der Buschenschankgesetz-Novelle 2016, LGBl. Nr. 97/2016, tritt § 1 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2016, in Kraft. § 1 Abs. 6 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“