/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20160810_104/image001.jpg

# 104. Gesetz:Steiermärkisches LandessymboleG

# (XVII. GPStLT RV EZ 866/1 AB EZ 866/2)

104. Gesetz vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Landessymbole

## § 1 {#art_1}

### Landeswappen {#prov_landeswappen}

Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut. Das Wappen ist in Anlage 1 dargestellt.

## § 2 {#art_2}

### Landessiegel {#prov_landessiegel}

(1) Das Siegel des Landes Steiermark enthält den Wappenschild mit dem historischen Hut und die Umschrift „Land Steiermark Republik Österreich“. Das Siegel ist in Anlage 2 dargestellt.

(2) Das Recht zur Verwendung des Landessiegels steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.

## § 3 {#art_3}

### Farben und Flagge der Steiermark {#prov_farben_und_flagge_der_steiermark}

(1) Die Farben des Landes Steiermark sind weiß-grün.

(2) Die Flagge der Steiermark besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere grün ist. Die Flagge ist mittig mit dem Landeswappen belegt. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Flagge ist in Anlage 3 dargestellt.

#### 2. Abschnitt

#### Führung und Verwendung des Landeswappens

## § 4 {#art_4}

### Führung des Landeswappens {#prov_fuhrung_des_landeswappens}

Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln, einer Website und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.

## § 5 {#art_5}

### Recht zur Führung des Landeswappens {#prov_recht_zur_fuhrung_des_landeswappens}

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.

(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.

## § 6 {#art_6}

### Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landeswappens {#prov_verleihung_erloschen_und_widerruf_des_rechtes_zur_fuhrung_des_landeswappens}

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften von der Landesregierung als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen, insbesondere auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Bildung, Sicherheit, des Sportes oder im sozialen Bereich, vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist.

(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 kann an ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen nur verliehen werden, wenn dieses

(3) Die/Der Ausgezeichnete ist berechtigt, im geschäftlichen Verkehr das Landeswappen mit entsprechendem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter, insbesondere als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen und in sonstigen Ankündigungen, zu führen. Weiters darf das Landeswappen mit dem Auszeichnungszusatz auf der Website des ausgezeichneten Unternehmens geführt werden.

(4) Bei der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des Rechtes genau zu umschreiben. Die Verleihung kann auch Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens enthalten.

(5) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar, ausgenommen bei einer Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens.

(6) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt

(7) Die Landesregierung hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn

## § 7 {#art_7}

### Sonstige Verwendung {#prov_sonstige_verwendung}

(1) Sonstige Verwendungen des Landeswappens sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen. Der Anzeige sind die bildliche Darstellung und eine Beschreibung der geplanten Verwendung anzuschließen.

(2) Die Verwendung ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige zu versagen, wenn sie

(3) Keiner Anzeige bedarf die Verwendung des Landeswappens

#### 3. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

## § 8 {#art_8}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer das Landeswappen

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.

## § 9 {#art_9}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß § 6 oder Genehmigung zur Verwendung gemäß § 7.

## § 10 {#art_10}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2016, in Kraft.

## § 11 {#art_11}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, außer Kraft.