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# 105. Verordnung:Stmk. Traubenzukaufsverordnung 2016

105. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. August 2016 über den Traubenzukauf im ernteausfallsbedingten Umfang aus anderen Bundesländern (Stmk. Traubenzukaufsverordnung 2016)

> Auf Grund des § 1 Abs. 6 des Stmk. Buschenschankgesetzes 1979, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt in der Fassung 97/2016, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Umfang und zeitliche Begrenzung des Zukaufs {#prov_umfang_und_zeitliche_begrenzung_des_zukaufs}

Auf Grund des im heurigen Jahr drohenden schwerwiegenden Ernteausfalls an Trauben dürfen die Inhaberinnen/die Inhaber von Buschenschänken Trauben im ernteausfallsbedingten Umfang aus anderen Bundesländern bis zum 31. Dezember 2016 zukaufen.

## § 2 {#art_2}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2016 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.