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# 117. Gesetz:Baugesetznovelle 2016

# (XVII. GPStLT IA EZ 555/1 AB EZ 555/4)

# [CELEX-Nr.: 32014L0061]

117. Gesetz vom 20. September 2016, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Baugesetznovelle 2016)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2016, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 92 wird folgende Überschrift eingefügt:

b) Nach dem Eintrag zu § 92a wird die Zeile „§ 92b Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation“ eingefügt.

c) Nach dem Eintrag zu § 119o wird die Zeile „§ 119p Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 117/2016“ eingefügt.

2. In § 4 wird nach der Z 31 die Z 31a, nach der Z 37 die Z 37a, nach der Z 47 die Z 47a eingefügt und nach der Z 64 die Z 65 angefügt:

3. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:

4. § 33 Abs. 9 lit. b lautet:

5. § 38 Abs. 1 Z 3 lautet:

6. § 41 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.“

7. Nach § 92 wird folgende Überschrift eingefügt:

#### „Va. Abschnitt

#### Technische Infrastrukturen“

8. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:

## „§ 92b {#art_92b}

### Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation {#prov_gebaudeinterne_infrastrukturen_fur_die_elektronische_kommunikation}

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:

9. Im § 118a Abs. 1 Z 3 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

10. Nach § 119o wird folgender § 119p eingefügt:

## „§ 119p {#art_119p}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 117/2016 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_117_2016}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 117/2016 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“

11. Dem § 120a wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, LGBl. Nr. 117/2016, treten in Kraft: