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# 136. Gesetz:Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Änderung anderer Gesetze

# (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)

# [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

136. Gesetz vom 15. November 2016, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird und das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2014, das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, das Steiermärkische Anstellungserfordernisgesetz 2008, das Steiermärkische Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz und das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz 2008 geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Steiermärkisches Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016

#### Teil 1

#### Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Dieses Gesetz regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:

## § 2 {#art_2}

### Einheitlicher Ansprechpartner {#prov_einheitlicher_ansprechpartner}

(1) Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Aufgaben:

(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.

## § 3 {#art_3}

### Zentraler Online-Zugang zu Informationen {#prov_zentraler_online_zugang_zu_informationen}

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat zu den folgenden Themen allgemeine und aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen; dies in klarer und leicht verständlicher Form:

(2) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu beantworten.

(3) Soweit Auskunftsersuchen über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.

(4) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

## § 4 {#art_4}

### Berufsausübung mit ausländischen Qualifikationen in der Steiermark {#prov_berufsausubung_mit_auslandischen_qualifikationen_in_der_steiermark}

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark ergibt sich aus

(2) Die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in der Steiermark ergibt sich aus

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.

## § 5 {#art_5}

### Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark {#prov_befugnis_zur_vorubergehenden_und_gelegentlichen_ausubung_einer_tatigkeit_in_der_steiermark}

(1) Die Dienstleistungsfreiheit kann nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden,

(2) Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

(3) Der/die Dienstleistende unterliegt in der Steiermark den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, sowie den hier geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

(4) Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.

(5) In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Art. 6, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.

## § 6 {#art_6}

### Bescheinigungen zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Ausland {#prov_bescheinigungen_zum_zweck_der_grenzuberschreitenden_erbringung_von_dienstleistungen_im_ausland}

Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.

## § 7 {#art_7}

### Führen von Berufsbezeichnungen {#prov_fuhren_von_berufsbezeichnungen}

(1) Wenn das Führen von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit einer landesrechtlich reglementierten beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, so haben Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 anerkannt wurden, diese Berufsbezeichnungen und deren etwaige Abkürzungen zu führen.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Berufsausübung im Fall eines partiellen Berufszugangs (§ 12) unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

(3) Personen mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark (§ 5) dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates verwendet.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Dienstleistung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und bei dem die Berufsqualifikation gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift (Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie) nachgeprüft wurde.

## § 8 {#art_8}

### Diskriminierungsverbot {#prov_diskriminierungsverbot}

Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.

#### Teil 2

#### Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

#### Anerkennungsvoraussetzungen

## § 9 {#art_9}

### Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen {#prov_anrechenbarkeit_von_berufsqualifikationen}

Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn

## § 10 {#art_10}

### Ausgleichsmaßnahmen {#prov_ausgleichsma_nahmen}

(1) Die Behörde hat in den Bescheid (§ 16) die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung des Antragstellers/der Antragstellerin aufzunehmen, wenn

(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinne des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(4) Abweichend von der Wahlfreiheit des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Ausbildung

(5) Die Behörde kann dem Antragsteller/der Antragstellerin die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.

(6) Die Behörde kann den Antrag auf Anerkennung abweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.

(7) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller/der Antragstellerin folgende Informationen mitzuteilen:

(8) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.

## § 11 {#art_11}

### Keine Ausgleichsmaßnahmen {#prov_keine_ausgleichsma_nahmen}

(1) Weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin

## § 12 {#art_12}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang}

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem landesgesetzlichen reglementierten Beruf anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

## § 13 {#art_13}

### Anerkennung eines Berufspraktikums {#prov_anerkennung_eines_berufspraktikums}

(1) Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem landesrechtlich reglementierten Beruf ist, sind in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, absolvierte Berufspraktika bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes anzuerkennen. In einem Drittland absolvierte Praktika werden hierbei berücksichtigt.

(2) Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

#### Verfahren

## § 14 {#art_14}

### Elektronische Verfahren {#prov_elektronische_verfahren}

(1) Elektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

## § 15 {#art_15}

### Unterlagen und Nachweise {#prov_unterlagen_und_nachweise}

(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen und binnen angemessener Frist nachzubringen sind (§ 13 Abs. 3 AVG). Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:

(2) Ferner hat die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu seiner/ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle (Beratungszentrum gem. Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie), die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaates.

(3) Wird die Aufnahme eines Berufes landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

(4) Ist für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.

(5) Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen, in § 1 Z 1 genannten Staat, ausgestellt wurde.

(6) Die in den Abs. 3 bis 5 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

## § 16 {#art_16}

### Entscheidungsfrist {#prov_entscheidungsfrist}

Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.

#### Teil 3

#### Europäischer Berufsausweis

## § 17 {#art_17}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises

(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

## § 18 {#art_18}

### Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen {#prov_ausstellung_von_europaischen_berufsausweisen}

Die Behörde kann einen Europäischen Berufsausweis ausstellen:

## § 19 {#art_19}

### Antragstellung {#prov_antragstellung}

(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über die von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte Datenanwendung (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.

## § 20 {#art_20}

### Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen {#prov_europaischer_berufsausweis_fur_die_niederlassung_sowie_fur_dienstleistungen_in_die_offentliche_sicherheit_oder_gesundheit_betreffenden_berufen}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des § 9 Z. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 9 Z. 2 erfüllen.

(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, berechtigt sind.

(3) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.

(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers/der Antragstellerin weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag zurückzuweisen.

(6) Die Behörde hat ab Einlangen des Antrags

(7) Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Abs. 6 keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. § 18 Z. 2 – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.

## § 21 {#art_21}

### Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen {#prov_europaischer_berufsausweis_fur_sonstige_dienstleistungen}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.

(3) Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderliche Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

(4) Die Behörde hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrags oder der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller/die Antragstellerin hievon zu verständigen.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.

(7) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Art. 4c Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.

## § 22 {#art_22}

### Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen {#prov_ausstellung_von_europaischen_berufsausweisen_durch_andere_staaten_fur_die_niederlassung_und_die_vorubergehende_und_gelegentliche_erbringung_von_dienstleistungen_in_die_offentliche_sicherheit_oder_gesundheit_betreffenden_berufen}

(1) Die Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Abs. 2. Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.

(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in § 1 Z. 1 genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.

#### Teil 4

#### Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

## § 23 {#art_23}

### Verwaltungszusammenarbeit {#prov_verwaltungszusammenarbeit}

(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(4) Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.

## § 24 {#art_24}

### Vorwarnmechanismus {#prov_vorwarnmechanismus}

(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller in § 1 Z. 1 genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Art. 56a Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.

(2) Die Benachrichtigung nach Abs. 1 hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden Daten zu erfolgen:

(3) Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Abs. 1 abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.

(4) Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.

(5) Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

## § 25 {#art_25}

### Abwicklung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) {#prov_abwicklung_uber_das_binnenmarkt_informationssystem_imi}

Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 1 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 3, Abs. 5 und 6 mitzuwirken.

#### Teil 5

#### Schlussbestimmungen

## § 26 {#art_26}

### Behörden {#prov_behorden}

(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

(2) Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.

(3) Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.

## § 27 {#art_27}

### Verweise {#prov_verweise}

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.

(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

## § 28 {#art_28}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch dieses Gesetz wird die Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union umgesetzt.

## § 29 {#art_29}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.

## § 30 {#art_30}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, außer Kraft.

#### Artikel 2

#### Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997

> Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, LGBl. Nr. 58/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30a „EU-Recht“.

2. § 2a lautet:

## „§ 2a {#art_2a}

### Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf {#prov_befugnis_zur_vorubergehenden_und_gelegentlichen_erwerbsma_igen_unterweisung_im_schilauf}

(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.“

3. § 19 lautet:

## „§ 19 {#art_19_2}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).

(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.“

4. § 30a lautet:

## „§ 30a {#art_30a}

### EU-Recht {#prov_eu_recht_2}

Durch dieses Gesetz werden die folgenden Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2a, § 19 und § 30a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2014

> Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2014, LGBl. Nr. 65/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz und sind dem Verband zu melden.“

2. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich im Falle der Anerkennung einer Ausbildung, die in einem der in § 1 Z. 1 angeführten Staaten absolviert wurde, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen –StGAB 2016.“

3. § 25 Z 2 lautet:

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

## „§ 27a {#art_27a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009

> Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“.

2. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

3. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz, den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche im betreffenden Staat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, der eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

4. § 20 Abs. 6 entfällt.

5. § 20 Abs. 8 lautet:

„(8) Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer und Besamungstechnikerinnen/ Besamungstechniker aus anderen EU-Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß der Bestimmung des § 5 StGAB 2016 ausüben.“

6. § 21 lautet:

## „§ 21 {#art_21_2}

### Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_auslandischer_berufsqualifikationen}

Auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und –qualifikationen, die in einem in § 1 Z. 1 des StGAB 2016 genannten Staat absolviert wurden, die zur Ausübung des Berufs der Eigenbestandsbesamerin/des Eigenstandsbesamers oder der Besamungstechnikerin/des Besamungstechnikers im Herkunftsland berechtigen, findet der zweite Teil des StGAB 2016 Anwendung.“

7. § 22 lautet:

## „§ 22 {#art_22_2}

### Zusammenarbeit der Behörde im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_zusammenarbeit_der_behorde_im_rahmen_der_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit einer Eigenbestandsbesamerin/eines Eigenbestandsbesamers oder einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers ausübt, nach den Bestimmungen des vierten Teiles des StGAB 2016 zusammen zu arbeiten.“

8. § 28 Z. 1 lautet:

9. Dem § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016, treten das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 5, § 20 Abs. 8, § 21, § 22 und § 28 Z. 1 mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 Abs. 6 außer Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (8. lfBAG-Novelle)

> Das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2015 wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „im Ausland (ausgenommen EU- oder EWR-Vertragsstaaten“ durch die Wortfolge „in Drittstaaten“ ersetzt.

2. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Anerkennung von Ausbildungen mittels Qualifikationsnachweisen, die inhaltlich land- und forstwirtschaftliche FacharbeiterInnen- oder MeisterInnen-Ausbildungen betreffen, richtet sich, sofern die Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zuständige Behörde ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Grundlage für die Erlangung der erforderlichenfalls zu ergänzenden Qualifikationen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.“

3. § 22 Abs. 6 bis 8 entfallen.

4. § 22a lautet:

## „§ 22a {#art_22a}

### EU-Recht {#prov_eu_recht_3}

Durch dieses Gesetz wird die folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

5. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung der 8. lfBAG-Novelle, LGBl. Nr. 136/2016, treten § 22 Abs. 4 und 5 und § 22a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 Abs. 6 bis 8 außer Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetzes 2008

> Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl Nr. 105/2008 wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:

a) Der Eintrag zu § 7 lautet „Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz“.

b) Die Einträge zu den §§ 8, 9, 10 und 13 lauten „(entfallen)“.

2. § 7 lautet:

## „§ 7 {#art_7_2}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen_aus_eu_mitgliedstaaten_ewr_vertragsstaaten_und_der_schweiz}

Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetz – StGAB 2016, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.“

3. Die §§ 8 bis10 entfallen.

4. § 11 lautet:

## „§ 11 {#art_11_2}

### Anerkennung in anderen Bundesländern {#prov_anerkennung_in_anderen_bundeslandern}

Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.“

5. In § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

6. § 13 entfällt.

7. Dem § 14 wird folgender § 14a angefügt:

## „§ 14a {#art_14a}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen_2}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 7, § 11 und § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 8 bis 10 und § 13 außer Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes

> Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen muss für die jeweilige Verwendung sowohl fachlich ausgebildet sein als auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind für (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten im Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, LGBl. Nr. 105/2008, geregelt. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach § 26.“

2. § 26 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen ist die Landesregierung zuständig. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist im Steiermärkischen Berufsqualifikations-Anerkennungsgesetz – StGAB 2016, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt; jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen. Auf die Anerkennung inländischer Berufsqualifikationen ist das Diskriminierungsverbot des StGAB 2016 anzuwenden.“

3. § 63 und § 64 entfallen.

4. Dem § 65 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 16 Abs. 2 und § 26 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten § 63 und § 64 außer Kraft.“

#### Artikel 8

#### Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes

> Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013 wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

## „§ 15 {#art_15_2}

### Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen {#prov_anerkennung_von_auslandischen_qualifikationsnachweisen}

(1) Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen Anspruch, deren absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.“

2. Dem § 22a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 tritt § 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“