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# 140. Verordnung:Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes

# [CELEX-Nr.: 32013L0035]

140. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2016, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes geändert wird

> Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 21c Verbot von Ausnahmen“ folgende Zeilen eingefügt:

2. Nach Abschnitt 9b wird folgender Abschnitt 9c eingefügt:

#### „9c. Abschnitt

#### Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder(zu § 38 St.-BSG)

## § 21d {#art_21d}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder(Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_elektromagnetische_felder_verordnung_elektromagnetische_felder_vemf}

Die §§ 1 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils

## § 21e {#art_21e}

### Verbot von Ausnahmen {#prov_verbot_von_ausnahmen}

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Ausnahmen sind unzulässig.“

3. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:

1.

A2 – Zentrale Dienste:

Landeskraftwagen-und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb;

2.

A15 Energie, Wohnbau, Technik:

KfZ Prüfstelle;

3.

A16 Verkehr und Landeshochbau/ FA Straßenerhaltungsdienst:

Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten, Material- und Bodenprüfstelle

4.

Landesunterstützungsverein:

Betriebskantine“

4. In § 28 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 230/2015“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 179/2016“ ersetzt.

5. Dem 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Verweise in der gemäß § 21d als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 179/2016.“

6. Nach § 29 Abs. 6b wird folgender Abs. 6c eingefügt:

„(6c) Durch Abschnitt 9c wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl Nr L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1, umgesetzt.“

7. Dem § 31a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 140/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 9c, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z. 9, § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 6c mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Dezember 2016, in Kraft.“