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# 157. Verordnung:Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

157. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2016, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 geändert werden

#### Artikel 1

#### Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung

> Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

> Die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, LGBl. Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 41/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 157/2016“ ersetzt.

2. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 154/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 45/2016“ ersetzt.

3. In § 1 Z 6 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 429/2011“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.

4. In § 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 24/2001“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2016“ angefügt.

5. § 1 Z 8 lautet:

6. Dem § 1 wird folgende Z 9 angefügt:

7. Dem § 3a werden folgende Z 3 bis 6 angefügt:

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sowie § 3a Z 3 bis 6 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

> Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, LGBl. Nr. 87/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden Z 1 bis 20 durch folgende Z 1 bis 24 ersetzt:

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“

3. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 221/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 179/2016“ ersetzt.

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“

6. Die Anlage 1 lautet:

### „Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Zeitabstände der Untersuchung zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1

Einwirkungen

Zeitabstände

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen

1 Jahr

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche

1 Jahr

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2

2 Jahre

Benzol

1 Jahr;

Kokereiarbeiten: 3 Monate

Toluol

1 Jahr

Xylole

1 Jahr

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen

(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

1 Jahr

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

1 Jahr

Dimethylformamid

1 Jahr

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder

Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

1 Jahr

Phosphorsäureester

1 Jahr

oder am Ende der Saison3

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Isocyanate

1 Jahr

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg)

2 Jahre

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

2 Jahre

Lärm

5 Jahre

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4

2 Jahre

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)

4 Jahre

Nachtarbeit

2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Elektromagnetische Felder

5 Jahre

1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.

2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.“

#### Artikel 3

#### Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

> Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet:

2. Dem § 11a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 tritt § 3 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“