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# 158. Verordnung:VerwendungszulagenVO 2016

158. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2016 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. LDBR (VerwendungszulagenVO 2016)

> Auf Grund des § 269 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.151/2014, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Verwendungszulage für Leitungsfunktionen {#prov_verwendungszulage_fur_leitungsfunktionen}

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. LDBR beträgt für:

Leitungsfunktion

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR

1

den Landesamtsdirektor/die Landesamtsdirektorin

100

2

den Landesamtsdirektorstellvertreter/die Landesamtsdirektorstell-vertreterin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 4 und 5 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

80

3

den Landesbaudirektor/die Landesbaudirektorin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz

75

4

den Leiter/die Leiterin der Abteilung 3, 9, 12 und 17 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg

70

5

den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Murau

65

6

den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, der Fachabteilung Verfassungsdienst, der Fachabteilung Landesbuchhaltung der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, der Fachabteilung Soziales und Arbeit, der Fachabteilung Energie und Wohnbau, der Fachabteilung Straßen-erhaltungsdienst des Amtes der Landesregierung, den Landtags-direktor/die Landtagsdirektorin, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Klubsekretariat eines Landtagsklubs

60

7

den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft, der Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen des Amtes der Landesregierung

55

8

den Amtsvorstand/die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming

50

9

den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde ab 40 unterstellten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen

35

10

den Leiter/der Leiterin des Heilpädagogischen Zentrums, den Leiter/die Leiterin des Förderzentrums des Landes Steiermark für Hör- und Sprachbildung, den Direktor/die Direktorin eines Landesjugendheimes, den Direktor/die Direktorin des Ausbildungszentrums des Landes Steiermark Lehrwerkstätten Graz-Andritz

30

11

den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss Retzhof, den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss St. Martin, den Leiter/die Leiterin der Steiermärkischen Landesverwaltungsakademie, den Leiter/die Leiterin der Landesforste, den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshaupt-mannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde ab 25 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen

25

12

den Leiter/die Leiterin des Schülerheimes der Landesberufsschule Fürstenfeld

23

13

den Leiter/die Leiterin der Landesforstgärten, den Direktor/die Direktorin eines Jugendhauses,

20

14

den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde von 8 bis zu 24 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen

15

(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für den Beamten/die Beamtin, der/die am 31. Juli 2012 die Funktion des Stellvertreters/der Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 inne hat, 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage.

(3) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn

(4) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

## § 2 {#art_2}

### Verwendungszulage für besondere Verwendungen {#prov_verwendungszulage_fur_besondere_verwendungen}

Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für

besondere Verwendung

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß

§ 264a Stmk. LDBR

1

den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im Landesrechnungshof

55

2

den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Landesrechnungshof, den Leiter/die Leiterin des Steiermark Büros in Brüssel

30

3

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz

15

4

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Landes-rechnungshof

12

5

den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe B in der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau des Amtes der Landesregierung

11

6

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Murau

10

7

das Lebensmittelaufsichtsorgan der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement des Amtes der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl ab neun systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit

9

8

den Straßenmeister/die Straßenmeisterin, den Autobahnmeister/die Autobahnmeisterin, den Leiter/die Leiterin einer Zentralwerkstätte der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst (STED) des Amtes der Landesregierung, den Wirtschaftsführer/die Wirtschaftsführerin (Verwalter/Verwalterin) in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder in einem einer solchen Schule angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb, den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin in der Verwendungsgruppe B in einer Bezirkshauptmannschaft

8

9

den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl von fünf bis acht systemisierten Dienstposten des gehobenen Dienstes der Sozialarbeit

7

10

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der politischen Expositur Gröbming

6

11

den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe C in einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl bis vier systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit

5

12

den Verwalter/die Verwalterin eines Jugendhauses in der Verwendungsgruppe C, den Straßenmeisterassistenten/ die Straßenmeisterassistentin

4

## § 3 {#art_3}

### Verwendungszulage für den Sekretär/die Sekretärin eines Dienststellenleiters/einer Dienststellenleiterin {#prov_verwendungszulage_fur_den_sekretar_die_sekretarin_eines_dienststellenleiters_einer_dienststellenleiterin}

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. LDBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des

(2) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin

## § 4 {#art_4}

### ITVerwendungszulage {#prov_itverwendungszulage}

Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für:

ITFunktionen

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß

§ 264a Stmk. LDBR

1

den Datenbankadministrator/die Datenbankadministratorin

50

2

den Leiter/die Leiterin der SAP-Betriebsgruppe (CCC-Leiter/CCC-Leiterin), den Systemtechniker/die Systemtechnikerin, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin, den/die IT-System-engineer, den IT-Systemarchitekt/die IT-Systemarchitektin, den Organisator/die Organisatorin, den IT-Organisator/die IT-Organisatorin, den IT-Projektmanager/die IT-Projektmanagerin, den Chief-IT-Projektmanager/die Chief-IT-Projektmanagerin und den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin, den/die Software-engineer, den Softwarearchitekten/die Softwarearchitektin für die Leitung eines Bereiches mit mindestens vier Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen

45

3

den/die IT- oder den GISOrganisator/die GISOrganisatorin, den Projektmanager/die Projektmanagerin, den Chief-IT- Projektmanager/ die Chief-IT-Projektmanagerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildung sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz in der jeweiligen IT- oder GIS- Organisation, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Systemtechnik im Rahmen der Ausbildung,

35

4

den Programmierer/die Programmiererin, den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Programmierung im Rahmen der Ausbildung, den Keyuser 1 (K1) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen und die selbstständige Abwicklung von Teilprojekten

25

5

den Keyuser 2 (K2) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen

20

6

den Keyuser 3 (K3) für die Mitarbeit bei der Wartung von SAP-Anwendungen, den Leiter/die Leiterin der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung des Amtes der Landesregierung

15

7

den Keyuser 4 (K4) in der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung und Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung

10

## § 5 {#art_5}

### Verwendungszulage für ITKontaktpersonen {#prov_verwendungszulage_fur_itkontaktpersonen}

(1) Für die Betreuung der ITArbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der ITKontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden ITArbeitsplätze und beträgt für die Betreuung

ITArbeitsplätze

Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß

§ 264a Stmk. LDBR

von 7 bis 20

5

von 21 bis 30

7

von 31 bis 40

9

von 41 bis 50

11

von 51 bis 60

13

von 61 bis 70

14

von 71 bis 80

15

von 81 bis 90

16

von 91 bis 100

17

von 101 bis 110

18

von 111 bis 120

19

von 121 bis 130

20

von 131 bis 140

21

von 141 bis 150

22

von 151 bis 160

23

von 161 bis 170

24

von 171 bis 180

25

von 181 bis 190

26

von 191 bis 200

27

von 201 bis 210

28

von 211 bis 220

29

von 221 bis 230

30

von 231 bis 240

31

von 241 bis 250

32

von 251 bis 260

33

von 261 bis 270

34

von 271 bis 280

35

von 281 bis 290

36

von 291 bis 300

37

ab 301

38

(2) Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR nicht übersteigen. Der für eine Dienststelle vorgesehene Prozentsatz ist auf die ITKontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.“

(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und § 4 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

## § 6 {#art_6}

### Bezeichnungen von Organisationseinheiten {#prov_bezeichnungen_von_organisationseinheiten}

Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 168 Stück 25/2012, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 9 Stück 56/2016 sowie der Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark LGBl. Nr. 99/2012.

## § 7 {#art_7}

### Übergangsbestimmungen {#prov_ubergangsbestimmungen}

(1) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gebührt:

(2) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gebührt:

(3) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2015 gebührt:

## § 8 {#art_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(6) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.

## § 9 {#art_9}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2004, außer Kraft.