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# 14. Verordnung:Änderung der BauÜbertragungsverordnung 2013

14. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2017, mit der die BauÜbertragungsverordnung 2013 geändert wird

> Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 lit. B wird folgende Z. 1 angefügt:

„1.

Marktgemeinde Pölfing-Brunn

12. September 2016“

2. Dem § 1 Abs. 1 lit. J werden folgende Z. 9 und 10 angefügt:

„9.

Marktgemeinde Sankt Anna am Aigen

16. Juni 2016

10.

Marktgemeinde Tieschen

28. September 2016“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 14/2017 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2017 treten § 1 Abs. 1 lit. B Z. 1 und § 1 Abs. 1 lit. J Z. 9 und 10 sowie § 5 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2017, in Kraft.“