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# 15. Verordnung:Änderung der Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO)

15. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2017, mit der die Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO) geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, wird verordnet:

> Die Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO), LGBl. Nr. 108/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z. 4 lautet:

2. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Einkommensgrenzen für die Förderung {#prov_einkommensgrenzen_fur_die_forderung}

(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.182,00 € nicht übersteigt (Obergrenze).

(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 889,84 € nicht übersteigt (Untergrenze).“

3. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

## „§ 8 {#art_8}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten § 3 Abs. 1 und § 4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“