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# 21. Verordnung:Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

21. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 2017, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

> Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2016, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird geändert wie folgt:

a) Der Eintrag zu § 9 lautet „Bildgebende Diagnostik“

b) Nach dem Eintrag „§ 9 Bildgebende Diagnostik“ werden die Zeilen „§ 9a Nuklearmedizinische Leistungen“ und „§ 9b Strahlentherapeutische Leistungen“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für

3. In § 3 Abs. 4 werden die Zahl „73,90“ durch die Zahl „75,50“ und die Zahl „140,57“ durch die Zahl „143,60“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 480,80 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:

Aufenthaltsdauer

Prozentsatz vom Basisbetrag

gerundeter Betrag in Euro

50

240,40

50

240,40

75

360,60

75

360,60

90

432,70

90

432,70

100

480,80

100

480,80

100

480,80

110

529,00

110

529,00

120

577,10

120

577,10

130

625,10

130

625,10“

5. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:

Gruppe

Betrag in Euro

GruppeI

35,00

GruppeII

67,10

GruppeIII

123,50

GruppeIV

259,80

GruppeV

427,80

GruppeVI

a)

596,00

b)

767,50

GruppeVII

924,90

GruppeVIII

a)

1 222,60

b)

1 681,90“

6. § 5 Abs. 9 lautet:

„(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9, 9a, 9b und 10 genannten Leistungen sowie die Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

21,00

für den 11. bis 20. Tag je

17,20

für den 21. bis 30. Tag je

14,50

ab dem 31. Tag je

10,70

7. Nach § 5 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Wenn eine Patientin/ein Patient in einer radiologischen Organisationseinheit stationär untergebracht ist, sind die Tagesgebühren der nichtoperativen Abteilungen zu verrechnen.“

8. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Leistungen auf den nicht operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9, 9a, 9b und 10 genannten Leistungen sowie Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

32,80

für den 11. bis 20. Tag je

26,30

ab dem 21. Tag je

16,50

9. In § 6 Abs. 3 wird die Zahl „858,80“ durch die Zahl „876,80“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 4 wird die Zahl „44,65“ durch die Zahl „45,60“ ersetzt.

11. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Labor/Pathologiepauschale beträgt je Fall 129,50 Euro.“

12. In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „32,50“ durch die Zahl „33,20“ ersetzt.

13. § 9 samt Überschrift lautet:

## „§ 9 {#art_9}

### Bildgebende Diagnostik {#prov_bildgebende_diagnostik}

Die Arztgebühren für Leistungen der bildgebenden Diagnostik werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt und sind gesondert nach Anhang E zu verrechnen:

14. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b samt Überschriften eingefügt:

## „§ 9a {#art_9a}

### Nuklearmedizinische Leistungen {#prov_nuklearmedizinische_leistungen}

(1) Die Arztgebühr für nuklearmedizinische Leistungen, das sind diagnostische und therapeutische Leistungen mit radioaktiven Stoffen, ist gesondert zu verrechnen.

(2) Wird im Rahmen eines Falles und Aufenthaltes zumindest eine nuklearmedizinische Leistung erbracht, ist ein Pauschalbetrag von 154,10 Euro (Nuklearmedizinpauschale) zu verrechnen.

## § 9b {#art_9b}

### Strahlentherapeutische Leistungen {#prov_strahlentherapeutische_leistungen}

(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:

Tarifgruppen

Beschreibung

Arztgebühr in Euro

3D-konformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung

1 024,60

- Intensitätsmodulierte Bestrahlung (IMRT, VMAT) Adaptive Bestrahlungen, Gating, Tracking, inklusive Bildgebung

- Brachytherapie

- stereotaktische Bestrahlungen (nur wenn konventionell dosiert)

- Ganzkörperbestrahlungen

- Ganzhautbestrahlungen

2 302,50

IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger

1 093,70

(2) Pro Fall und Aufenthalt kann nur eine Tarifgruppe verrechnet werden. Werden Leistungen aus unterschiedlichen Tarifgruppen erbracht, ist die jeweils höchste Arztgebühr abzurechnen.

(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 62,18 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Absatz 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt verrechenbar.

(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 295,20 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 618,90 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“

15. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung

Betrag in Euro

30,40

26,50

83,10

65,50

6,70

83,10

65,50

491,70

491,70

880,70

880,70

880,70

880,70

983,10

983,10

16. § 14 lautet:

„Dieser Verordnung sind folgende Anhänge angeschlossen; diese bilden einen Teil der Verordnung:

17. Nach § 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2017 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1, 9 und 9a, § 6 Abs. 2, 3 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 9a, § 9b, § 10 Abs. 1, § 14, die Anhänge D und E sowie der Entfall der Anhänge B und C mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

18. Anhang B und C entfallen.

19. Anhang D lautet:

### „Anhang D {#prov_anhang_d}

#### Arztgebühren für Sonderleistungen auf dem Gebiete der Zahnheilkunde

A) konservierend:

Betrag in Euro

14,30

9,00

26,90

20,10

12,60

7,00

19,70

26,90

11,20

76,80

53,80

107,60

13,20

18,80

44,30

27,60

40,90

73,20

11,20

25,20

B) Prothetik:

Betrag in Euro

17,20

91,80

35,40

17,20

12,90

33,00

35,40

47,70

56,90

91,80

41,80

53,40

69,30

61,50

76,10

234,10

61,80

67,20

153,30

243,60

141,80

49,10

25,00

45,50

305,50

183,70

305,30

228,40

153,00

243,60

42,80

45,70

17,20

24,60

Die oben genannten Gebührensätze für technische Gold- und Stahlarbeiten verstehen sich ohne Kosten für das angewendete Edelmetall; diese sind gesondert in Rechnung zu stellen.

24,60

61,50

57,70

58,70

136,90

122,00

Werden Leistungen in mehreren Sitzungen erbracht, so gelten die Gebühren für die ganze Behandlungsdauer (z. B. Gesichtsprothese).“

20. Anhang E lautet:

### „Anhang E {#prov_anhang_e}

#### Arztgebühren für bildgebende Diagnostik

Betrag in Euro

13,30

26,90

40,20

82,40

42,20

102,50

118,60

118,60

(1) Die Tarifposition Ia ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(2) Die Tarifposition Ib ist pro Fall und Aufenthalt maximal drei Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(3) Die Tarifposition Ic ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(4) Die Tarifposition II ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(5) Die Tarifpositionen IIIa und IIIb sind pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(6) Die Tarifposition IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(7) Die Tarifposition V ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist: