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# 23. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012

# (XVII. GPStLT RV EZ 1419/1 AB EZ 1419/2)

# [CELEX-Nr.: 32014L0023]

23. Gesetz vom 14. Februar 2017, mit dem das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012 geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012, LGBl. Nr. 80/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

2. § 1 Abs. 2 entfällt.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

(2) In einem Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt Absatz 1.

4. In § 19 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Zuschlagsentscheidung“ durch „Zuschlagserteilung“ ersetzt.

5. Dem § 30 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

6. Dem § 32a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2017 treten § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2017, in Kraft, gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.“