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# 26. Verordnung:Änderung der Steiermärkischen Einreihungsverordnung – StEVO

26. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. März 2017, mit der die Steiermärkische Einreihungsverordnung – StEVO geändert wird

> Auf Grund der § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.151/2014, wird verordnet:

> Die Steiermärkische Einreihungsverordnung – StEVO, LGBl. Nr. 19/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 159/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 15 lautet:

„Gehaltsklasse 15

Stelle

Aufgaben

Amtsärztin/Amtsarzt

Wahrnehmen medizinischer Kompetenzen, insbesondere der Sachverständigentätigkeiten (vorwiegend Gesundheits- und Behindertenwesen)

Direktorin/Direktor eines Bildungs-hauses des Landes Steiermark

Leiten des Bildungshauses Schloss Retzhof oder des Bildungshauses Schloss St. Martin

Leiterin/Leiter der Landesforstgärten

Leiten des Wirtschaftsbetriebes Landesforstgärten

Referatsleiterin/Referatsleiter

Leiten des Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde für welche ein der Verwendung entsprechendes Universitätsstudium erforderlich ist“

2. § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 16 lautet:

„Gehaltsklasse 16

Stelle

Aufgaben

Leiterin/Leiter des Steiermark Büros Brüssel

Leiten des Steiermark Büros in Brüssel

Referentin/Referent Verfassungsdienst

Durchführen von verfassungsdienstlichen Aufgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten (z. B. Zivilrecht, Verwaltungs-Verfahrensrecht, Vergaberecht, Datenschutz) gegebenenfalls Vertreten des Landes vor Gericht, Vertragsverhandlungen und Vertragserrichtungen“

3. Nach § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 16 wird folgende Gehaltsklasse 17 eingefügt:

„Gehaltsklasse 17

Stelle

Aufgaben

Leiterin/Leiter der Landesforste

Leiten des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesforste“

4. § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 18 lautet:

„Gehaltsklasse 18

Stelle

Aufgaben

Leiterin/Leiter einer Baubezirksleitung

Leiten einer Baubezirksleitung

Leiterin/Leiter einer Fachabteilung

Leiten einer Fachabteilung beim Amt der Landesregierung

Leiterin/Leiter der politischen Expositur Gröbming

Leiten der politischen Expositur Gröbming“

5. § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 19 lautet:

„Gehaltsklasse 19

Stelle

Aufgaben

Amtsvorständin/Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde

Leiten der Agrarbezirksbehörde

Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann

Leiten einer Bezirkshauptmannschaft

Leiterin/Leiter einer Abteilung

Leiten einer Abteilung beim Amt der Landesregierung

Leiterin/Leiter einer Fachabteilung mit besonderer Bedeutung

Leiten der Fachabteilung mit besonderer Bedeutung beim Amt der Landesregierung“

6. § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 20 lautet:

„Gehaltsklasse 20

Stelle

Aufgaben

Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann

Leiten einer Bezirkshauptmannschaft mit besonderer Bedeutung

Leiterin/Leiter einer Abteilung mit besonderer Bedeutung

Leiten einer Abteilung mit besonderer Bedeutung beim Amt der Landesregierung“

7. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die von den in Abs. 1 angeführten Stellen jeweils hauptsächlich ausgeführten Aufgaben (Kernaufgaben) werden in der Spalte „Aufgaben“ aufgezählt.“

8. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 159/2016 sind mit 30. Dezember 2016 in Kraft getreten:

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2017 treten § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 15, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 16, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 17, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 18, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 19, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 20 sowie § 2 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. März 2017, in Kraft.“