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# 31. Gesetz:Änderung des Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 (StPEG-Novelle Teilrechtsfähigkeit)

# (XVII. GPStLT IA EZ 1357/1 AB EZ 1357/5)

31. Gesetz vom 17. Jänner 2017, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird (StPEG-Novelle Teilrechtsfähigkeit)

> Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, beschlossen:

> Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 53 Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke“ der Eintrag „8a. Abschnitt § 53a Teilrechtsfähigkeit“ eingefügt:

2. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

#### „8a. Abschnitt

## § 53a {#art_53a}

### Teilrechtsfähigkeit {#prov_teilrechtsfahigkeit}

(1) An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.

(3) Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, beim Landesschulrat die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat der Landesschulrat im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen:

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen steirischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. § 21 und § 190 bis § 193 Abs. 1 und § 193 Abs. 3 bis § 216 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(8) Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.

(9) Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

3. Dem § 57 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) In der Fassung der „StPEG-Novelle Teilrechtsfähigkeit“, LGBl. Nr. 31/2017, treten das Inhaltsverzeichnis, der Abschnitt 8a und § 53a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. März 2017, in Kraft.“