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# 36. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

# (XVII. GPStLT RV EZ 1436/1 AB EZ 1436/2)

36. Gesetz vom 14. Februar 2017, mit dem das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 und das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktärzte und Landesbezirkstierärzte ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen geändert werden

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009

> Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 43 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten und für die zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, gebührt zusätzlich zur Erhöhung nach Abs. 2 für das Kalenderjahr 2017 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 31. März 2017 auszuzahlen.“

2. Dem § 83a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 43 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

#### Artikel 2

> Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ruhegenuss beträgt im Kalenderjahr 2017 monatlich 2.500,76 Euro einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.“

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten und für die zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, gebührt zusätzlich zum Ruhegenuss nach Abs. 2 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,00. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der laufenden Pensionszahlung zum 31. März 2017 auszuzahlen.“

3. Dem § 61 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 26 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“