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# 41. Verordnung:Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft und der Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

# [CELEX-Nr.: 32000L0054, 32014L027]

41. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 2017, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft und die Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe geändert werden

#### Artikel 1

#### Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

> Auf Grund der §§ 116 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)”

2. In § 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 309/2004,“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015,“eingefügt.

3. § 1 Z. 3 lautet:

4. § 1 Z. 9 lautet:

5. § 1 Z. 12 lautet:

6. nach § 1 Z. 14 wird folgende Z. 15 angefügt:

7. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

8. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

## „§ 4 {#art_4}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung der Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

> Auf Grund der §§ 123 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 55/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw)“

2. In § 1 Abs. 1 werden das Zitat „(§ 90 Abs. 1 STLAO)” durch das Zitat „(§ 123 Abs. 1 STLAO)” und das Zitat „(§ 90 Abs. 4 STLAO)” durch das Zitat „(§ 123 Abs. 7 STLAO)” ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „§ 90 Abs. 4 STLAO” durch das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO” ersetzt.

4. In § 1 Abs. 4 wird das Zitat „§ 90 Abs. 1 bis 4 STLAO” durch das Zitat „§ 124 STLAO” ersetzt.

5. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2_2}

### Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) {#prov_anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_biologische_arbeitsstoffe_vba}

(1) Hinsichtlich

(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass

6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

## „§ 2a {#art_2a}

### EU-Recht {#prov_eu_recht_2}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

7. In § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2.

8. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

## „§ 4 {#art_4_2}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen_2}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.“