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# 43. Verordnung:Europaschutzgebiet Nr. 45 - Wundschuh-Neuteich (AT2247000)

# [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32006L0105]

43. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 2017 über die Erklärung des Wundschuh-Neuteiches (AT2247000) zum Europaschutzgebiet Nr. 45

> Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Der in der Gemeinde Wundschuh gelegene Neuteich wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 45 „Wundschuh-Neuteich“ bezeichnet.

## § 2 {#art_2}

### Schutzzweck und Ziele {#prov_schutzzweck_und_ziele}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt dem Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia) oberste Priorität zu.

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für das Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia):

## § 4 {#art_4}

### Prüf- und Bewilligungsverfahren {#prov_pruf_und_bewilligungsverfahren}

Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen

## § 5 {#art_5}

### Abgrenzung des Schutzgebietes {#prov_abgrenzung_des_schutzgebietes}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1.500.

## § 6 {#art_6}

### EU-Recht {#prov_eu_recht}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2017, in Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und folgende Pflanzenart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3130

Schlammfluren

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften

Pflanze nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1428

Vierblättriger Kleefarn

Marsilea quadrifolia