/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170531_47/image001.jpg

# 47. Verordnung:Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulverordnung

47. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 2017, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 7, 24 und 25 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

> Die Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die für die Fachschulen geltenden allgemeinen Lehrplanbestimmungen werden in Anlage C und für die Weiterführenden einjährigen Fachschulen für Land- und Ernährungswirtschaft/Land- und Forstwirtschaft in Anlage C1 festgelegt.“

2. Dem § 8a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten § 6 Abs. 3 und die Anlagen A3, B7 und C1 mit 1. September 2017 in Kraft.“

3. Die Anlagen A3, B7 und C1 werden neu erlassen.

### Anlage A3 {#prov_anlage_a3}

#### Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft

Gegenstand

gesamt

davon praktischer Unterricht (LVG 6)

LVG

Religion

20

0

2

Politische Bildung und Recht

27

0

2

Unternehmensführung und Rechnungswesen

108

12

1

Pflanzenbau

30

12

1

Produktveredelung, Direktvermarktung

und Dienstleistungen

111

42

1

Ernährung und Haushalt

30

9

1

Ernährung, Küchenführung und Service

81

27

1

Haushaltsmanagement

36

15

1

Textiles und kreatives Gestalten

42

27

1

Landwirtschaft und Gartenbau

36

15

1

Summe

521

159

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen kann klassen- und schulübergreifend erfolgen.

### Anlage B7 {#prov_anlage_b7}

#### Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft

Gegenstand

gesamt

davon praktischer Unterricht (LVG 6)

LVG

Religion

20

0

2

Politische Bildung und Recht

27

0

2

Unternehmensführung und Rechnungswesen

108

12

1

Pflanzenbau

81

30

1

Produktveredelung, Direktvermarktung

und Dienstleistungen

60

24

1

Ernährung und Haushalt

30

9

1

Tierhaltung

63

27

1

Land- und Gebäudetechnik

63

27

1

Waldwirtschaft

36

15

1

Obstbau

33

15

1

Summe

521

159

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen kann klassen- und schulübergreifend erfolgen.