/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170606_48/image001.jpg

# 48. Kundmachung:Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Kirchberg an der Raab, politischer Bezirk Südoststeiermark und Gerichtsbezirk Feldbach und der Marktgemeinde Sankt Margarethen an der Raab, politischer Bezirk und Gerichtsbezirk Weiz

48. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 2017 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Kirchberg an der Raab, politischer Bezirk Südoststeiermark und Gerichtsbezirk Feldbach und der Marktgemeinde Sankt Margarethen an der Raab, politischer Bezirk Weiz und Gerichtsbezirk Weiz

> Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 4 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird kundgemacht:

## § 1 {#art_1}

Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Südoststeiermark und Gerichtsbezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Kirchberg an der Raab und der im politischen Bezirk und Gerichtsbezirk Weiz gelegenen Marktgemeinde Sankt Margarethen an der Raab haben aufgrund des § 7 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:

Das Grundstück Nr. 101/7 wird von der KG Studenzen, Gemeinde Kirchberg an der Raab, abgeschrieben und der KG Zöbing, Marktgemeinde Sankt Margarethen an der Raab, zugeschrieben und

das Grundstück Nr. 878 wird von der KG Zöbing, Marktgemeinde Sankt Margarethen an der Raab, abgeschrieben und der KG Studenzen, Gemeinde Kirchberg an der Raab, zugeschrieben.

Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufes ist in den im BEV-Vermessungsamt Feldbach aufliegenden technischen Unterlagen, GFN: 1647/2016/62, und in den im BEV-Vermessungsamt Weiz aufliegenden technischen Unterlagen, GFN: 2766/2016/68, einzusehen.

## § 2 {#art_2}

Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung aufgrund des § 7 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 die Genehmigung erteilt.

## § 3 {#art_3}

Inwieweit durch diese Änderung der Gemeindegrenzen die Grenzen der Sprengel des Bezirksgerichtes Feldbach und des Bezirksgerichtes Weiz berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, die Zustimmung erteilt.