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# 51. Verordnung:Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark

51. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juni 2017, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden

> Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in der Fassung BGBl. I. Nr. 56/2016, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Wildbäche werden die Einzugsgebiete festgelegt.

(2) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Lawinen werden die Einzugsgebiete festgelegt.

(3) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung.

## § 2 {#art_2}

### Kundmachung {#prov_kundmachung}

(1) Die Anlagen 1, 2 und die planliche Darstellung werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.

## § 3 {#art_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2017, in Kraft.

## § 4 {#art_4}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 83/2010, außer Kraft.