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# 58. Verordnung:Änderung der Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung

58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 2017, mit der die Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 4 Z 14, § 5, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 111/2016, wird verordnet:

> Die Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 133/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 7 lautet:

„

39,00 €

62,00 €

77,00 €

18,00 €

77,00 €

“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

## „§ 1a {#art_1a}

### Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden {#prov_unterbringung_von_unbegleiteten_minderjahrigen_fremden}

(1) Unbegleitete minderjährige Fremde unter 14 Jahren sind bei geeigneten Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen.

(2) Unbegleitete minderjährige Fremde ab 14 Jahren sind in betreutem Wohnen, sonstigen geeigneten organisierten Unterkünften, Wohnheimen oder Wohngruppen unterzubringen. Bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, akuter Abhängigkeit von Drogen, selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten oder schweren Vergehen nach dem StGB sind unbegleitete minderjährige Fremde in anderen, für ihre jeweiligen Bedürfnisse geeigneten Einrichtungen unterzubringen.“

3. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen {#prov_eignung_von_wohnheimen_und_wohngruppen}

Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

4. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

## „§ 6 {#art_6}

### Inkrafttreten von Novellen {#prov_inkrafttreten_von_novellen}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

5. Die Anlage 1 wird neu erlassen.