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# 64. Gesetz:19. Jagdgesetznovelle

# (XVII. GPStLT IA EZ 1635/1 AB EZ 1635/2)

64. Gesetz vom 16. Mai 2017, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird (19. Jagdgesetznovelle)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „die für das Revier“ die Wortfolge „der Behörde“ eingefügt.

2. In § 58 Abs. 2 Z 1 wird der nach dem letzten Strichpunkt folgende Satzteil wie folgt geändert:

„Waffen mit Schalldämpfern dürfen zur Jagdausübung verwendet werden, sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, erteilt wurde;“

3. Dem § 84 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung der 19. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. 64/2017, treten § 39 Abs. 6 und § 58 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2017, in Kraft.“