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# 65. Verordnung:Übertragung verkehrspolizeilicher Aufgaben an die Stadtgemeinden Weiz, politischer Bezirk Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag

65. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2017, mit welcher den Stadtgemeinden Weiz, politischer Bezirk Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen werden

> Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz und den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden die im § 94b Abs. 1 lit. a) bezeichneten Angelegenheiten der Verkehrspolizei, soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.

## § 2 {#art_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## § 3 {#art_3}

Die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2010, Grazer Zeitung, Stück 3 vom 21.1.2011, Nr. 8, und vom 17.12.1984, LGBl. Nr. 95/1984 mit welchen den Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.