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# 103. Verordnung:Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

103. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 2017, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

> Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:

> Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:

#### Artikel 1

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4 „Wärmeschutz“.

2. Im § 1 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1993“ durch das Datum „1. November 2006“ ersetzt.

3. § 4 lautet:

## „§4 {#art_4}

### Wärmeschutz {#prov_warmeschutz}

(1) Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur erfolgen, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muss ein ausreichender Wärmeschutz vorgesehen sein.

(2) Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die wärmetechnischen Mindestanforderungen (Höchstwerte) über den Heizenergiebedarf (HWBRef,RK) oder den Gesamtenergie-Effizienz-Faktor (fGEE) gemäß der folgenden Tabelle eingehalten werden:

Neubau(1)

HWBRef,RKin kWh/m²a

fGEE

HWBmax,Ref,RKin kWh /m²a(2)

bis 31.12.2018

14 x (1 + 3,0 / ℓc)

[-]

47,6

oder

16 x (1 + 3,0 / ℓc)

0,85

54,4

ab 01.01.2019

12 x (1 + 3,0 / ℓc)

[-]

[-]

oder

16 x (1 + 3,0 / ℓc)

0,80

54,4

ab 01.01.2021

10 x (1 + 3,0 / ℓc

[-]

[-]

oder

16 x (1 + 3,0 / ℓc)

0,75

54,4

Fußnote (1) Beim Neubau gilt der HWBmax,Ref,RK nicht für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von weniger als 100 m2

Fußnote (2) Wird kein Grenzwert gefordert, so darf der nachgewiesene Höchstwert nicht über den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe März 2015) liegen.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen (Höchstwerte) gemäß Abs. 2 ist durch Vorlage eines Energieausweises auf Basis der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe März 2015) samt Anhang und elektronischer eindeutiger Datenbankkennung (ZEUS-ID) zu erbringen.

(4) Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung ist im Rahmen der Eigenheimförderungen die Bestätigung einer von der mit der Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anerkannten Einrichtung vorzulegen.

(5) Die wärmetechnischen Mindestanforderungen gemäß der Tabelle nach Abs. 2 gelten auch im Rahmen der Förderung von umfassenden Sanierungen im Falle der Schaffung von neuem Wohnraum für Objekte, bei denen dies wirtschaftlich vertretbar ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Abweichungen von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Revitalisierungsmaßnahmen (Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Einbau in bestehenden Gebäuden oder durch Umbau bestehender Gebäude) in vertretbarem Ausmaß zulässig.

(7) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen darf nur erfolgen und die Zustimmung zur Errichtung von Eigentumswohnungen (§ 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) darf nur erteilt werden, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet,

(8) Förderungen gemäß den §§ 14 und 15a dürfen nur erfolgen, wenn folgende wärmetechnische Höchstwerte gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:

HWBRef,RKin kWh/m²a

fGEE

bis 31.12.2018

21 x (1 + 2,5 / ℓc)

[-]

oder

25 x (1 + 2,5 / ℓc)

1,05

ab 01.01.2019

19 x (1 + 2,5 / ℓc)

[-]

oder

25 x (1 + 2,5 / ℓc)

1,00

ab 01.01.2021

17 x (1 + 2,5 / ℓc)

[-]

oder

25 x (1 + 2,5 / ℓc)

0,95

(9) Der Nachweis der Einhaltung der Höchstwerte gemäß Abs. 8 ist durch Vorlage eines Energieausweises auf Basis der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe März 2015) samt Anhang und elektronischer eindeutiger Datenbankkennung (ZEUS-ID) zu erbringen.

(10) Können die Höchstwerte gemäß der Tabelle nach Abs. 8 nicht eingehalten werden, ist eine Förderung gemäß § 15a auch zulässig, wenn ein um mindestens 40 % verbesserter Heizwärmebedarf (HWB) gegenüber dem Ausgangs-HWB-Wert nachgewiesen wird und jedenfalls die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile gemäß Abs. 12 eingehalten werden.

(11) Ausgenommen von den Vorgaben nach Abs. 8 sind baukulturell wertvolle Gebäude. Bei derartigen Gebäuden ist jedenfalls eine HWB-Einsparung von mindestens 30 % anzustreben.

(12) Förderungen gemäß § 15 an der thermischen Gebäudehülle dürfen nur erfolgen, wenn die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile entsprechend der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe März 2015), Tabelle Pkt. 4.4.1, um mindestens 12 % unterschritten werden. Abweichend dazu werden für folgende Bauteile die energetischen Mindeststandards (U-Wert-Vorgaben) wie folgt festgelegt:

(13) Ausgenommen von den Vorgaben nach Abs. 12 sind baukulturell wertvolle Gebäude.“

4. § 5 lautet:

## „§ 5 {#art_5}

### Energieversorgung geförderter Gebäude {#prov_energieversorgung_geforderter_gebaude}

(1) Die Energieversorgung geförderter Gebäude hat in Übereinstimmung mit der Energiestrategie des Landes Steiermark zu erfolgen.

(2) Die Raumwärmeversorgung mit elektrischen Widerstandsheizungen ist – ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen – unzulässig.

(3) Bei der Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen, Eigenheimen in Gruppen, bei umfassenden Sanierungen, Assanierungen und Wohnbauscheck-Bauvorhaben ist betreffend die Energieversorung dieser Gebäude gemäß Abs. 1 ein Gutachten der mit der Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einzuholen.

(4) Bei der Neuerrichtung von Gebäuden gemäß dem II. und III. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 sind Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme, ausgenommen in besonders begründeten Fällen, als hocheffiziente alternative Energiesysteme auszuführen.

Hocheffiziente alternative Energiesysteme sind:

(5) Die optimale Energieeffizienz des gesamten Wärmeversorgungssystems für Heizung- und Warmwasser (Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe) muss nachweislich gewährleistet werden können.

(6) Bei der Sanierung von Heizungsanlagen bzw. dem Austausch von Wärmebereitstellungssystemen einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Abs. 4 einzusetzen.

(7) Abweichend von Abs. 6 können Förderungen beim Austausch alter Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

5. Im § 7a lautet die erste Klammerwortfolge:

„(z. B. Einhaltung der Vorgaben gemäß der Tabelle nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021 gelten, bereits vor diesem Zeitpunkt)“.

6. § 8 Abs. 3 Z 2 lautet:

7. § 14 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge erhöhen sich bei Einhaltung der Vorgaben gemäß der Tabelle nach § 4 Abs. 8, die ab 01.01.2021 gelten, bereits vor diesem Zeitpunkt um Euro 70,-- je Quadratmeter.“

#### Artikel 2

(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Dezember 2017, in Kraft.

(2) Artikel 1 Z 1 sowie Artikel 1 Z 3 bis 7 sind auf Förderungsansuchen an die Landesregierung anzuwenden, die nach dem 31.3.2018 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht werden. Für Förderungen gemäß § 8 sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden, wenn die bautechnische Energieberatung nach dem 31.3.2018 durchgeführt worden ist. Für Förderungen gemäß den §§ 15 und 15 a sind die Bestimmungen dieser Verordnung für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.09.2018 ausgestellt worden sind.