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# 105. Verordnung:Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

105. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 2017, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird verordnet:

> Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. Die Überschrift zu § 9 lautet „Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen“.

3. § 9 Abs. 1 lautet:

„Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen teilzunehmen.“

4. Die Überschrift zum 4. Abschnitt lautet „Kostenzuschüsse (§ 43 Abs. 1, 2 und 3 StKJHG)“

5. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren.“

6. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.“

7. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt:

## „§ 20a {#art_20a}

### Kostenzuschuss zur Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen {#prov_kostenzuschuss_zur_qualifizierungsma_nahme_fur_kunftige_pflegepersonen}

Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (§ 9) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 277,44 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

## § 20b {#art_20b}

### Kostenzuschuss zur Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson {#prov_kostenzuschuss_zur_weiterbildung_zur_familienpadagogischen_pflegeperson}

Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 899,24 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.“

8. Die Überschrift zu § 21 lautet „Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG“.

9. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Pflegepersonen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

10. Dem § 23a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 9, die Überschrift des 4. Abschnittes, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und die §§ 20a, 20b und 21 sowie die Anlagen 1 und 2 mit 19. Dezember 2017 in Kraft.“

11. Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen) und 2 (Entgeltkatalog) werden neu erlassen.