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# 106. Verordnung:Änderung der Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO)

106. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 2017, mit der die Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO) geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird verordnet:

> Die Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

1. für die erste minderjährige Person

130,00 Euro

2. für die zweite minderjährige Person

175,00 Euro

3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils

220,00 Euro.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Eurozeichen „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „1.182,00 €“ durch den Betrag „1.208,00 Euro“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „889,84 €“ durch den Betrag „909,42 Euro“ ersetzt.

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 106/2017 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_106_2017}

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 anhängigen Förderungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieser Novelle durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 gelten nicht für Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2018 gewährt wurden.“

6. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2017 treten der § 2 Abs. 2a, der § 3 Abs. 1 Z 4 und die §§ 4 und 6a mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“