/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20171220_107/image001.jpg

# 107. Verordnung:Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2018 – StFlUGV 2018

107. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 2017 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängender Tätigkeiten (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2018 – StFlUGV 2018)

> Auf Grund des § 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Gebührenarten {#prov_gebuhrenarten}

Die Gebühr ist zu entrichten in Form

## § 2 {#art_2}

### Pauschalgebühr {#prov_pauschalgebuhr}

(1) Die Pauschalgebühr ist je geschlachteter Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:

(2) Die Pauschalgebühr beträgt:

€ 28,00

€ 10,50

(3) Mit der Pauschalgebühr werden die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die erforderliche Zeit der Dokumentation und die Rüstzeit sowie die erforderlichen Trichinenuntersuchungen nach der Verdauungsmethode abgegolten.

(4) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist nur zur Hälfte zu entrichten, wenn höchstens die Hälfte der Tiere dieser Einheit untersucht wird.

(5) Die Pauschalgebühr ist zur Hälfte zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung, nicht jedoch die Fleischuntersuchung, durchgeführt wird.

(6) Die Pauschalgebühr für die erste Einheit ist auch zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund einer Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat, die Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die Unternehmerin/der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen will.

(7) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschalgebühr

## § 3 {#art_3}

### Zeitgebühr {#prov_zeitgebuhr}

(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für

(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 18,50 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.

(3) Die Höhe der Zeitgebühr für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG beträgt je angefangene Viertelstunde 18,50 Euro. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.

(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnen.

(5) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Zeitgebühr

## § 4 {#art_4}

### Zuschläge {#prov_zuschlage}

(1) Für von einer amtlichen Tierärztin/einem amtlichen Tierarzt durchgeführte Trichinenuntersuchungen nach der Kompressionsmethode ist ein Zuschlag von 2,25 Euro je Tier zu entrichten.

(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für geschlachtete Tiere ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:

(3) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind ein Zuschlag von 5,80 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung sowie für die Untersuchung der Proben die gemäß LMSVG-Kontrollgebührenverordnung festgesetzten Tarife zu entrichten,

(4) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- und Kontrollvorgang sowie in den Fällen des § 2 Abs. 6 ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von 11,20 Euro zu entrichten. In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist der Aufwandersatz zur Hälfte zu entrichten.

(5) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs. 4 zu entrichten.

## § 5 {#art_5}

### Verweise {#prov_verweise}

Verweise in dieser Verordnung auf Bundesrecht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

## § 6 {#art_6}

### Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 107/2017 {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_107_2017}

Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2018 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

## § 8 {#art_8}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010, LGBl. Nr. 18/2010, außer Kraft.