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# 1. Verordnung:Betrauung des für Bildung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion

1. Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. Jänner 2018, mit dem das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird

> Gemäß Art. 113 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 61 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.

## § 2 {#art_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Jänner 2018, in Kraft.