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# 19. Verordnung:Änderung der Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten

19. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 2018, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

> Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 19/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 11 Pauschalabgeltung für Coloskopie sowie Doppelballonenteroskopie“ die Zeile „§ 11a Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen“ eingefügt.

2. § 3 lautet:

## „§ 3 {#art_3}

### Höhe der Anstaltsgebühren {#prov_hohe_der_anstaltsgebuhren}

(1) Die Anstaltsgebühren bestehen aus

(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für

(3) Bei elektronischer Datenkommunikation für den Austausch der Aufnahmeanzeige/Kostenübernahmeerklärung (EDI-KOST) kann pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro verrechnet werden. Bei elektronischer Abrechnung (EDI-LEIST) kann pro Pflegetag als Pauschalabgeltung ein Betrag von 1,33 Euro verrechnet werden. Wird eine Patientin/ein Patient transferiert, ist für den Transfertag das EDI-KOST und EDI-LEIST Pauschale nur durch die übernehmende Krankenanstalt verrechenbar.

(4) Für Behandlungen auf sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten für

(5) Die Pauschalabgeltung für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien ersetzt grundsätzlich die Gebühr nach Abs. 1 Z.1 und 6 und beträgt:

Gruppe I:

€ 126,40

Gruppe II:

€ 252,20

Gruppe III:

€ 315,70

Gruppe IV:

Doppelballonenteroskopie mit therapeutischer Intervention

€ 347,70

(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 495,00 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:

Aufenthaltsdauer

Prozentsatz vom Basisbetrag

gerundeter Betrag in Euro

1 Pflegetag

50

247,50

2 Pflegetage

50

247,50

3 Pflegetage

75

371,20

4 Pflegetage

75

371,20

5 Pflegetage

90

445,50

6 Pflegetage

90

445,50

7 Pflegetage

100

495,00

8 Pflegetage

100

495,00

9 Pflegetage

100

495,00

10 Pflegetage

110

544,60

11 Pflegetage

110

544,60

12 Pflegetage

120

594,10

13 Pflegetage

120

594,10

14 Pflegetage

130

643,50

mehr als 14 Pflegetage

130

643,50

(7) Die Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen beträgt 486,00 Euro und ersetzt die Gebühren nach Abs. 1 Z 1, 3 und 6. Sie ist pro Patientin/Patienten und Tumorentität zu verrechnen, wenn

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich. Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP-Gruppen beträgt:

Gruppe

Betrag in Euro

GruppeI

36,00

GruppeII

69,10

GruppeIII

127,10

GruppeIV

267,50

GruppeV

440,40

GruppeVI

a)

613,60

b)

790,10

GruppeVII

952,20

GruppeVIII

a)

1 258,70

b)

1 731,50“

4. In § 5 Abs. 7a wird die Zahl „187,70“ durch die Zahl „193,20“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 7b wird die Zahl „121,00“ durch die Zahl „124,60“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 9 lautet:

„(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9, 9a, 9b und 10 genannten Leistungen sowie die Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

21,60

für den 11. bis 20. Tag je

17,70

für den 21. bis 30. Tag je

14,90

ab dem 31. Tag je

11,00

7. § 6 lautet:

## „§ 6 {#art_6}

### Nicht operative Abteilungen {#prov_nicht_operative_abteilungen}

(1) Wenn ärztliche Leistungen nach Anhang A durchgeführt werden, sind diese nach Operationsgruppen zu berechnen.

(2) Leistungen auf den nicht operativen Abteilungen – ausgenommen die in den §§ 8, 9, 9a, 9b und 10 genannten Leistungen sowie Labor- und Pathalogiepauschale – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten. Diese Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt in der Sonderklasse:

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

33,80

für den 11. bis 20. Tag je

27,10

ab dem 21. Tag je

17,00

(3) Für die besonderen Leistungen bei der Untersuchung und Behandlung von Patientinnen/Patienten mit angeborenen oder erworbenen Herzdefekten, die einer operativen Behandlung mit der Herz-Lungen-Maschine unterzogen werden, ist neben der Tagesgebühr ein Pauschalbetrag (Herzpauschale) zu verrechnen. Diese Herzpauschale beträgt 902,70 Euro.

(4) Für Behandlungen auf sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten für

8. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Labor/Pathologiepauschale beträgt je Fall 131,70 Euro.“

9. In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „33,20“ durch die Zahl „34,20“ ersetzt.

10. In § 9a Abs. 2 wird die Zahl „154,10“ durch die Zahl „156,70“ ersetzt.

11. § 9b lautet:

## „§ 9b {#art_9b}

### Strahlentherapeutische Leistungen {#prov_strahlentherapeutische_leistungen}

(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:

Tarifgruppen

Beschreibung

Arztgebühr in Euro

3D-konformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung

1 054,80

- Intensitätsmodulierte Bestrahlung (IMRT, VMAT) Adaptive Bestrahlungen, Gating, Tracking, inklusive Bildgebung

- Brachytherapie

- stereotaktische Bestrahlungen (nur wenn konventionell dosiert)

- Ganzkörperbestrahlungen

- Ganzhautbestrahlungen

2 370,40

IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger

1 126,00

(2) Pro Fall und Aufenthalt kann nur eine Tarifgruppe verrechnet werden. Werden Leistungen aus unterschiedlichen Tarifgruppen erbracht, ist die jeweils höchste Arztgebühr abzurechnen.

(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 64,00 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Absatz 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt verrechenbar.

(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 333,40 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.

(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 666,70 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“

12. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung

Betrag in Euro

31,30

27,30

85,60

67,40

6,90

85,60

67,40

506,20

506,20

906,70

906,70

906,70

906,70

1 012,10

1 012,10“

13. § 11 lautet:

„Die Arztgebühr als Pauschalabgeltung für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien beträgt:

Gruppe I:

€ 117,90

Gruppe II:

€ 235,20

Gruppe III:

€ 294,40

Gruppe IV:

€ 324,30

Doppelballonenteroskopiemit therapeutischer Intervention“

14. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

## „§ 11a {#art_11a}

### Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen {#prov_pauschalabgeltung_fur_stationar_durchgefuhrte_tumornachsorgen}

Die Arztgebühr als Pauschalabgeltung für stationär durchgeführte Tumornachsorgen beträgt 705,00 Euro und ist pro Patientin/Patient und Tumorentität, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 Z 1 und 2 zutreffen, zu verrechnen.“

15. In § 12 wird die Zahl „26,30“ durch die Zahl „27,10“ ersetzt.

16. Nach § 15a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1, 7a, 7b und 9, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2, § 9b, § 10 Abs. 1, § 11, § 11a, § 12, Pos. Nr. 118 der Gruppe III der operativen Eingriffe des Anhanges A sowie die Anhänge D und E mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

17. In Anhang A wird die Bezeichnung der Pos. Nr. 118 der operativen Eingriffe, Gruppe III, „Endosonographie“ durch die Bezeichnung „Endosonographie (EUS), Endobronchialer Ultraschall (EBUS)“ ersetzt.

18. Anhang D lautet:

### „Anhang D {#prov_anhang_d}

A) konservierend:

Betrag in Euro

14,70

9,30

27,70

20,70

13,00

7,20

20,30

27,70

11,50

79,10

55,40

110,80

13,60

19,40

45,60

28,40

42,10

75,40

11,50

25,90

B) Prothetik:

Betrag in Euro

17,70

94,50

36,40

17,70

13,30

34,00

36,40

49,10

58,60

94,50

43,00

55,00

71,30

63,30

78,30

241,00

63,60

69,20

157,80

250,80

146,00

50,50

25,70

46,80

314,50

189,10

314,30

235,10

157,50

250,80

44,10

47,00

17,70

25,30

25,30

63,30

59,40

60,40

140,90

125,60

19. Anhang E lautet:

### „Anhang E {#prov_anhang_e}

#### Arztgebühren für bildgebende Diagnostik

Betrag in Euro

13,60

27,50

41,10

84,20

43,10

104,80

121,20

121,20

(1) Die Tarifposition Ia ist pro Fall und Aufenthalt maximal fünf Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(2) Die Tarifposition Ib ist pro Fall und Aufenthalt maximal drei Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind die anatomischen Regionen je Untersuchung und Fall zu berücksichtigen (maximal einmal je anatomischer Region je Untersuchung).

(3) Die Tarifposition Ic ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(4) Die Tarifposition II ist pro Fall und Aufenthalt maximal zwei Mal verrechenbar.

(5) Die Tarifpositionen IIIa und IIIb sind pro Fall und Aufenthalt maximal vier Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(6) Die Tarifposition IV ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von CTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist:

(7) Die Tarifposition V ist pro Fall und Aufenthalt maximal 4 Mal verrechenbar. Bei der Abrechnung von MRTUntersuchungen sind folgende Verrechnungsregionen zu berücksichtigen, wobei die Untersuchung jeder dieser Verrechnungsregionen eine eigenständige Untersuchung darstellt und daher separat verrechenbar ist, sofern sie getrennt in einem Befund bzw. in getrennten Befunden dokumentiert ist: