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# 28. Verordnung:Änderung der Bau-Übertragungsverordnung 2013

28. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2018, mit der die Bau-Übertragungsverordnung 2013 geändert wird

> Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:

> Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 lit. D werden folgende Z 17 und 18 angefügt:

„17.

Gemeinde Feistritztal

19. Juli 2017

18.

Marktgemeinde Pöllau

16. November 2017“

2. § 2 Abs. 1 letzter Satz lautet:

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 28/2018 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2018 tritt § 1 Abs. 1 lit. D Z 17 und 18 sowie § 2 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2018, in Kraft.“