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# 36. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes

# (XVII. GPStLT RV EZ 2153/1 AB EZ 2153/3)

36. Gesetz vom 6. Februar 2018, mit dem das Steiermärkische Behindertengesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

2. § 39a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Hilfeleistungen gemäß §§ 8 und 16 und alle Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.“

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 treten § 2 Abs. 1 Z 2 und § 39a Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“