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# 38. Gesetz:Änderung des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes

# (XVII. GPStLT RV EZ 2146/1 AB EZ 2146/2)

38. Gesetz vom 6. Februar 2018, mit dem das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz geändert wird

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

> Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 95/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 lit. a wird der Prozentsatz „35 %“ durch den Prozentsatz „37 %“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 lit. b lautet:

„b) 13 % für Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen und die Abdeckung von Mietkosten im Bereich von Museen und Kultureinrichtungen des Landes und des Landesarchivs und“

3. Dem § 9 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 tritt § 5 Abs. 3 lit. a und b mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“