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# 46. Verordnung:Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr der Technischen Universität Graz

46. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2018 über die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr der Technischen Universität Graz

> Auf Grund des § 8a des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 13/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2018, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

An der Technischen Universität Graz wird eine Freiwillige Feuerwehr gemäß dem 1a. Abschnitt des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes eingerichtet.

## § 2 {#art_2}

Diese Freiwillige Feuerwehr erlangt mit 4. Mai 2018 die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts und führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr der Technischen Universität Graz“.

## § 3 {#art_3}

Diese Verordnung tritt mit 4. Mai 2018 in Kraft.